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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte am 11.02.2016 in seinem Urteil 9 K 9317/13 über den Werbungskostenabzug eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der ein auch für Privatfahrten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Leasingfahrzeug, für Dienstreisen verwendete.

Leitsatz:

  • Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein … Fahrzeug zur dienstlichen und privaten Verwendung unter Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung … so kann der Arbeitnehmer für die mit dem Leasingfahrzeug durchgeführten Dienstreisen keinen Werbungskostenabzug geltend machen. Auch ein nach der sog. 1 %-Regelung …versteuerter Sachbezug des Arbeitnehmers führt nicht zur Zulässigkeit eines Werbungskostenabzugs in Bezug auf die vom Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug durchgeführten Dienstfahrten.
  • Dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellte Treibstoffmehrkosten können nicht zusätzlich als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn sie schon vom Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerlichen Gesamtbruttoverdienstes steuermindernd berücksichtigt worden sind.
  • Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass darauf aufgrund der einvernehmlichen Umwandlung von Barlohn in Sachlohn verzichtet wird.

 

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