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Unterhält ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Wohnung am Beschäftigungsort und den Lebensmittelpunkt am Wohnort, sind die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Das FG Berlin-Brandenburg befasste sich in einem Klageverfahren mit der Frage, ob auch Aufwendungen für eine Wohnung am – bisherigen – Beschäftigungsort auch dann Werbungskosten darstellen wenn, wenn die Wohnung für die Dauer der Elternzeit „vorgehalten“ wird.

Im Urteil vom 01.06.2017-3K3278/14 entschieden die Richter nun:

  • Zieht eine Arbeitnehmerin bei der Geburt ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten an einem anderen Ort zusammen und behält sie während der Elternzeit ihre Wohnung am bisherigen Arbeitsort ohne nennenswerte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei, so ist ein Werbungskostenabzug für die Wohnung am Arbeitsort weiter möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und … private Gründe entweder gar nicht vorlagen oderallenfalls völlig geringfügig und untergeordnet waren. Bei der Prüfung der beruflichen Veranlassung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
  • Es spricht für ausschließlich berufliche Gründe, wenn die Arbeitnehmerin ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis hat, das sie zunächst nach Ende der Mutterschutz- und Elternzeit wieder aufnehmen will, wenn sie am Arbeitsort, einer Großstadt mit stark angespanntem Mietmarkt, für den Fall der Kündigung des alten Mietvertrages mit einer sehr niedrigen Miete bei Neuanmietung einer Wohnung zum Zeitpunkt der geplanten Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und einer erheblich höheren Miete hätte rechnen müssen, und wenn sie unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sie anders als ursprünglich geplant eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort angenommen hat, den Mietvertrag für die Wohnung am bisherigen Arbeitsort gekündigt hat

Aus der Urteilsbegründung:

  • Die Aufwendungen für das Vorhalten der Wohnung sind zwar keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung , da die Klägerin in dieser Wohnung im Streitzeitraum gar keinen Haushalt geführt, sich kaum darin aufgehalten hat. Sie sind jedoch als Werbungskosten anderer Art (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abziehbar.
  • Entscheidend…war zum einen der Umstand, dass die Klägerin nicht lediglich eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis hatte oder gar nur die Absicht, sich dort zu bewerben, sondern ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis, lediglich unterbrochen durch Mutterschutzzeit und Elternzeit, vorlag.
  • Für Werbungskosten gibt es keine abschließende Kategorisierung…: „Werbungskosten sind auch …”). Auch wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, können daher Werbungkosten gegeben sein, denn darunter fallen rechtlich alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Daher fallen Aufwendungen, die nicht durch die Nutzung einer Wohnung am derzeitigen Beschäftigungsort entstehen, sondern durch das bloße Vorhalten einer (praktisch kaum bewohnten) Wohnung am zukünftigen Beschäftigungsort, unter den Werbungskostenbegriff, wenn, wie hier, die Erwerbssphäre bei wertender Betrachtung das auslösende Moment ist.
    Es handelt sich um Kosten der eigenen Kategorie „Vorhalten einer Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen”.

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