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Das Finanzgericht Münster hatte über den Abzug von Aufwendungen für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer zu entscheiden (Urteil vom 15.03.2016 11 K 2425/13 E,G).

  • Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (nur) beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu.
  • Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen; die abziehbaren Aufwendungen sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt.
  • Nutzt ein Stpfl. ein häusliches Arbeitszimmer jeweils sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit als auch für eine gewerbliche Tätigkeit, ist der abzugsfähige Anteil auf beide Tätigkeiten aufzuteilen.

 

Nachtrag: Diese Rspr. ist überholt.


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