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Der Bundesfinanzhof hat bereits in einem etwas älteren Urteil festgestellt, dass sogenannte „Dinner-Shows“ dem regulären Umsatzsteuersatz von 19% unterliegen. (BFH  v. 10.01.2013 – V R 31/10). Die Finanzverwaltung hat das Urteil zwischenzeitlich in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.) aufgenommen.

Dinnershows sind Kombinationsleistungen aus kultureller und kulinarischer Darbietung.

Urteilsleitsätze:

  • Die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen in Form einer „Dinner-Show” kann eine komplexe Leistung sein, die dem Regelsteuersatz unterliegt.
  • Allein der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Besucher der „Dinner-Show” um die Verbindung beider Elemente geht.

Aus der Urteilsbegründung lassen sich folgende Entscheidungsgründe entnehmen:

Im zu beurteilenden Fall unterliegen die erbrachten künstlerischen Leistungen als selbständige Leistung nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7%. In der von der Klägerin erbrachten Veranstaltung „Dinner-Show“ ist eine einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterfallende sonstige Leistung zusehen.

Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.

Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wonach die Restaurationsleistungen und die künstlerischen Darbietungen nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen.

Aufgrund der vom FG festgestellten konkreten Ausgestaltung sind im Streitfall die künstlerischen und kulinarischen Leistungen untrennbar miteinander verbunden und bilden eine komplexe Leistung.

Der Charakter der im Streitfall zu beurteilenden Leistungen wird wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines Spiegelzeltes bestimmt. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen sind aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Zwar werden Varieté Shows und 4-Gänge-Menüs im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Aufspaltung des Vorgangs. Dem durchschnittlichen Besucher der im Streitfall zu beurteilenden „Dinner-Show” geht es, wie das FG ausgeführt hat, gerade um die Verbindung der beiden Elemente. Die Aufspaltung in eine kulinarische und eine künstlerische Leistung wäre daher aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung im Streitfall lebensfremd.

Die von der Klägerin veranstaltete „Dinner-Show” enthält zwar Elemente, die für sich betrachtet Theatervorführungen  sein können, da nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinn, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés erfasst werden. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine „Unterhaltungsshow” ebenfalls eine Theateraufführung sein kann.Die Steuerermäßigung setzt jedoch voraus, dass die Theatervorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist. Die Theatervorführung muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Daran fehlt es hier, da der Charakter der im Streitfall zu beurteilenden komplexen Leistung wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines Spiegelzeltes bestimmt wird und sich beide Leistungsbestandteile gleichwertig gegenüberstehen.


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