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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz Fotohat mit Urteil vom 16.10.2014 (K 1976/14) entschieden, dass Scheidungskosten zum Teil auch nach der ab 2013 geltenden Gesetzesänderung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

  • Der Gesetzgeber hat als Antwort auf eine BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2011 mit Wirkung ab 2013 kurzerhand das Einkommensteuergesetz (§33 Abs.2) geändert, wonach Prozesskosten nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung finden.
    • Der Gesetzgeber sieht dabei vor, dass die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) abgezogen werden können,
      • wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und
      • seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.
  • Nach Auffassung des Finanzgerichts ist es für Ehepartner jedoch existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe auch lösen zu können. Ehescheidungen finden im Rahmen eines zivilgerichtlichen Prozesses statt, daher sind die Kosten für die Betroffenen zwangsläufig und müssen daher abzugsfähig sein. Auch entspricht das Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers.
  • Aber: Scheidungsfolgekosten im Gegensatz zu Scheidungskosten sind nach Ansicht des Finanzgerichts nach der Neuregelung ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die für das neue Familienrecht entsprechend gelte, seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

 

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