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Die Kryptowährung Bitcoin erfährt nunmehr auch eine ertragsteuerliche Würdigung durch das Finanzministerium der Freien und Hansestadt Hamburg (FinMin der Freien und Hansestadt Hamburg v. – S 2256 – 2017/003-52)

Zwar stellt das E-Geld für viele vergleichsweise noch Neuland dar; das Finanzamt ist da aber schon viel weiter und beurteilt schonmal vorab, wie die steuerliche Behandlung des Bitcoins aussieht. Wir zitieren nachfolgend die Schlussfolgerungen des Ministeriums in Bezug auf die einkommensteuerlicht Sphäre und sparen grundsätzliche Erläuterungen zum Bitcoin selbst aus (Handelsblatt).

Herausgestellt werden kann, dass sich das Thema dabei nicht um die Einkünfte aus Kapitalvermögen dreht, sondern nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen über den Erwerb und die Veräußerung von Wirtschaftsgüter nach den Regelungen über die privaten Veräußerungsgeschäften (früher: Spekuationsgeschäft) beurteilt werden wird.

Erwerb und Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen

Der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfand. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.

Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel

Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (s.o.).

Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen; die Durchschnittswertmethode ist nicht anzuwenden.

Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis abzuziehen. Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo- Methode Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden.


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