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Die Möglichkeit, die Einkünfte durch die Inanspruchnahme eines steuerlichen Investitionsabzugsbetrages (IAB, § 7g EStG) zu vermindern, wurde von einer Personengesellschaft in Anspruch genommen. Entsprechend minderte sie so ihr steuerliches Ergebnis. Der Steuergesetzgeber führte dieses Wahlrecht ein, um dem investierenden Betrieb im Umfang von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten die Liquidität für die geplanten Investitionen zu belassen, indem er diesen Teil aus der Besteuerungsgrundlage herausnimmt.

Die geplante Investition fand später auch statt, allerdings nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft sondern in dem Sonderbetriebsvermögen eines der Gesellschafter. Das Finanzamt der Gesellschaft machte daraufhin den Abzug des IAB rückgängig, woraufhin die Gesellschaft nach erfolglosem EInspruchsverfahren klagte und vor dem Bundesfinanzhof schlussendlich Recht bekam (BFH v.15.11.2017 – VI R 44/16).

Der Senat des BFH entschied in seinem Urteil, dass keine Rückgängigmachen eines zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags bei späterer Investition im Sonderbetriebsvermögen vorgenommen werden kann.

Leitsatz
1. Eine begünstigte Investition…liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später … von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.

2. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

Aus der Urteilsbegründung:
…denn bei Personengesellschaften können nach allgemeiner Meinung Ansparabschreibungen sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters vorgenommen werden

…auch hat die Klägerin ihren Gesamthandsgewinn zutreffend außerbilanziell gemindert …, die begünstigten Wirtschaftsgüter mit „Kellerausstattung“ und „Schraubverschließer“ ihrer Funktion nach bezeichnet und zudem deren voraussichtliche Anschaffungskosten gegenüber dem FA beziffert.

…dem steht nicht entgegen, dass die im Wirtschaftsjahr 2007/2008 von der Klägerin gebildeten Investitionsabzugsbeträge vom Gesamthandsgewinn abgezogen, die begünstigten Wirtschaftsgüter aber im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A angeschafft wurden.

…bei Personengesellschaften ist § 7g EStG …mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des „Steuerpflichtigen“ die „Gesellschaft“ tritt. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört aber in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Folglich ist es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ohne Bedeutung, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert wurde.

…auch rechtfertigt die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen statt zum Gesamthandsvermögen (und umgekehrt) allein nicht den Schluss, dass es sich bei dem tatsächlich angeschafften Wirtschaftsgut nicht um das im Antrag benannte „begünstigte Wirtschaftsgut“ i.S. des §7g EStG handelt. Denn die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen beeinflusst die Funktion des Wirtschaftsguts innerhalb des Betriebs nicht.

…die von der Klägerin in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge sind auch nicht deshalb rückgängig zu machen, weil sie dem Sonderbetriebsvermögen des investierenden Gesellschafters gewinnerhöhend hinzugerechnet wurden.

…der Investitionsabzugsbetrag ist insoweit nicht korrespondierend zu seiner Inanspruchnahme hinzuzurechnen. Er ist vielmehr in dem Vermögensbereich der Gesellschaft anzusetzen, in den investiert wurde. Denn nur dort können die Herabsetzung der Anschaffungskosten sowie die Sonderabschreibung vorgenommen werden …, sodass Hinzurechnung und Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten „gleich“ laufen.

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