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Erzielt eine Personengesellschaft, z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR), hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, können Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten der GbR die Abfärbung bzw. eine Infektion bewirken.
In der Folge sollen alle Einkünfte der Personengesellschaft als gewerbliche Einkünfte behandelt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 27.8.2014 (VIII R 6/12) entschieden, dass die für Mandanten unvorteilhafte Abfärbewirkung dann jedoch nicht eintritt, wenn der Anteil der gewerblichen Einkünfte eine Bagatellgrenze von 3 Prozent des Gesamtumsatzes und zusätzlich auch einen Betrag von EUR 24.500 nicht übersteigen.

Die Rechtsprechung hat Bedeutung für Gemeinschaftspraxen von Ärzten oder Rechtsanwälten, Steuerberater etc.

Der Gesetzgeber hat in § 15 (3) Nr.1 EStG normiert, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen und zu behandeln ist, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 (1) S.1. Nr.2 EStG ausübt. Die bisherige Rechtsprechung hierzu kam zu dem Ergebnis, dass lediglich im Fall von geringfügigen Anteilen der gewerblichen Betätigung eine Umqualifizierung nicht stattfindet.

Die Größenordnung von EUR 24.500 ist dabei an den gewerbesteuerlichen Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG angelehnt worden.


 

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