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Der Gesetzgeber unterscheidet genau zwischen Fortbildungs- und Ausbildungsmaßnahmen. Unter Ausbildung versteht er die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium. Der Unterschied gegenüber den Fortbildungen: Während Fort- und Weiterbildungsaufwendungen keiner Beschränkung im Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben unterliegen, werden die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium grundsätzlich nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Fortbildung vs. Ausbildung: Auszubildende bzw. Studenten erzielen während dieses Lebensabschnitts in der Regel keine nennenswerten Einkünfte, mit der Folge, dass die Abzugsfähigkeit von bis zu EUR 6.000 als Sonderausgaben in der Praxis ins Leere läuft.

Selbst die Grundnorm im Einkommensteuergesetz, die Definition der Werbungskosten, § 9 EStG, bestimmt:

§ 9 Werbungskosten
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.  2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinen Beschlüssen vom 17.7.2014 beim Bundesverfassungsgericht die Kontrolle der gesetzlichen Regelungen angestossen.

Während der Gesetzgeber die Regelungen im Zusammenhang mit Fortbildungen aus Ausbildungen ändert und anpasst, könnten künftige Rechtsprechungen dessen Anstrengungen zur Makulatur machen, da die Nichtberücksichtigung nach Überzeugung des BFH verfassungswidrig ist, da das Abzugsverbot gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. gegen das objektive Nettoprinzip verstösst.


 

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