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Abgekürzte Übertragung: Grunderwerbsteuerbefreiung zwischen Geschwistern

Eine Steuerfreiheit bei Grundstückserwerben kann sich aus der Mehrfachanwendungen derselben Befreiungsvorschrift für unterbliebene Zwischenerwerbe ergeben.

Bundesfinanzhof vom 07.11.2018 II R 38/15

Der Elternteil übertrug auf eines der beiden Kinder ein (zweites) Grundstück mit der Auflage, dem anderen Geschwisterteil den Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück zu übertragen.

Das Finanzamt vermochte keine Befreiungsvorschrift für die Übertragung von Grundstücken zwischen Geschwistern anzuwenden und unterwarf diesen Grundstückserwerb der Grunderwerbsteuer.

Vor dem Finanzgericht erhielt der Kläger Recht; das Finanzamt legte gegen die Entscheidung Revision vor dem Bundesfinanzhof ein. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Das Urteil ist als interessant zu bezeichnen und sollte in vergleichbaren Fällen heranzuziehen sein.

Aus der Urteilsbegürndung

  • Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat, kann —ebenso wie die Verpflichtung hierzu— aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften nach ihrem Sinn und Zweck von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
  • Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils aufgrund einer Schenkung unter Auflage an einem Grundstück unter Geschwistern ist für sich allein betrachtet nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
  • Eine Steuerbefreiung kann aber aufgrund einer Zusammenschau von grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften nach ihrem Sinn und Zweck über ihren Gesetzeswortlaut hinaus dann gewährt werden, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären.
  • Die Steuerfreiheit der unterbliebenen Zwischenerwerbe kann sich auch aus der mehrfachen Anwendung derselben Befreiungsvorschrift ergeben. Der Zusammenschau als Auslegungsmethode sind jedoch Schranken gesetzt. Diese darf immer nur an einen real verwirklichten, nicht aber an einen fiktiven Sachverhalt anknüpfen (BFH-Urteil in BFHE 251, 513, BStBl II 2016, 292, Rz 9). Sie darf nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Befreiungsvorschrift über ihren Zweck hinaus führen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 5, Rz 21). Des Weiteren darf kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen.
  • Die von einem Elternteil durch Auflage in einem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag angeordnete unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück von dem mit der Auflage beschwerten Kind auf das erwerbende Kind stellt sich als abgekürzter Weg einer unentgeltlichen Übertragung des Miteigentumsanteils von dem Elternteil auf das erwerbende Kind dar.

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