Zum Inhalt springen

Fortbildung: Aufwendungen für eine Jägerprüfung

Aufwendungen einer angestellten Landschaftsökologin für eine Jägerprüfung sind keine Werbungskosten, wenn der Jagdschein keine unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung als Landschaftsökologin ist.

FG Münster  v. - 5 K 2031/18 E

Sachverhalt

Eine Landschaftsökologin macht im Rahmen der ESt-Erklärung die ihr entstandenen Aufwendungen für die die Jägerprüfung (Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten, Unterkunft) in Höhe von EUR 2.897 als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das FA lehnte den Abzug der Aufwendungen ab, die Stpfl. wendete sich hiergegen mit Einspruch.

Der Arbeitgeber bescheinigte ihr, dass es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die aufgewandte Arbeit angerechnet worden war. Die Kosten für diese Fortbildung trug er nicht.

Urteilsbegründung

  • Das FA hat den Abzug der Aufwendungen zu Recht nicht berücksichtigt.
  • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten kommen alle Aufwendungen in Betracht, die durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden.
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn sie dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen bzw. zu erhalten. Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, wird vielmehr ein privater Zweck, beispielsweise die Ausübung eines Hobbys damit verfolgt, so kommt ein Abzug hingegen nicht in Betracht.
  • Aufwendungen für die Jagd dienen typischerweise der Freizeitgestaltung. Gemäß § 4 (5) Satz 1 Nr.4 i.V. § 9 (5) Satz 1 EStG hat der Steuergesetzgeber geregelt, dass Aufwendungen für Jagd und Fischerei nichtabziehbare Werbungskosten darstellen.
  • Der Erwerb eines Jagdscheins ist ... nur dann beruflich veranlasst, wenn er die unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist, da nur in diesen Fällen nach der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung und der Erwerb Voraussetzung für die Ausübung gerade dieser Berufstätigkeit ist.
  • Ob im Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten.
  • Der Vortrag der Klägerin, dass ein Jagdschein Einstellungsvoraussetzung in forstlichen Betrieben bzw. Zulassungsvoraussetzung für die Studienaufnahme im Bereich der Wildtierforschung sei, mag zutreffen. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie eine berufliche Veränderung in diese Bereiche anstrebt. Insoweit fehlt es mithin am für den (vorweggenommenen) Werbungskostenabzug erforderlichen hinreichend bestimmten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang.
  • Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privaten und beruflich veranlassten Teil kommt mangels eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nicht in Betracht.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung