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Ausfall einer Darlehensforderung

Bei einem Ausfall einer privaten Darlehensforderung markiert die Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren neben dem voraussichtlich endgültigen Ausfall auch den Zeitpunkt, um eine Darlehensforderung steuerlich berücksichtigt zu lassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies in seinem Urteil vom 18.07.2018 – 7 K 3302/16 entschieden.

Urteilsfall:

Das mit 5 % zu verzinsende Privatdarlehen wurde vom Darlehensnehmer nicht mehr vertragsgemäß bedient und ein Insolvenzverfahren ist über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Dem Amtsgericht wurde später die Masseunzulänglichkeit angezeigt und im weiteren Verlaufe wurde das Insolvenzverfahren eingestellt.

Den Verlust aus der Darlehensforderung machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Finanzamt und Finanzgericht folgten der Auffassung des Klägers nicht. Die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs teilte hingegen die Auffassung des Klägers auf Berücksichtigung seines Darlehensverlustes und verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage nunmehr statt und entschied, dass der Verlust der Darlehensforderung bereits im Streitjahr 2012 zu berücksichtigen ist.

Denn mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit war klar, dass der Kläger nach Einschätzung der Insolvenzverwaltung keine Rückzahlungen mehr erhalten würde.

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