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Das Problem mit der 1%-Methode.

Die meisten Selbständigen halten ein Geschäftsfahrzeug im Betriebsvermögen. Meist handelt es sich hierbei um notwendiges Betriebsvermögen und die private Mitbenutzung für Privatfahrten des Unternehmers wird nach der sogenannten 1%-Methode ermittelt und der Besteuerung unterworfen.

§ 6 (1) Nr. 4 EStG: 2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden;.

björn dethlefs | steuerberatung empfiehlt, für gemischt genutzte Fahrzeuge ab dem Anschaffungszeitpunkt ein Fahrtenbuch zu führen, um von der zumeist ungünstigeren Besteuerung der Privatfahrten nach der 1%-Methode abkehren zu können und die Privatfahrten stattdessen anhand der konkreten Nutzungsverhältnisse zu bewerten.

Welche Kraftfahrzeugkosten fallen während der normalen Nutzungsdauer des Geschäftsfahrzeuges an?

Die größte Kostenposition stellt die Fahrzeugabschreibung (AfA) dar, die dem wirtschaftlichen und technischem Wertverlust des Kraftfahrzeuges Rechnung trägt. Hinzu kommen die laufenden Betriebskosten für das Tanken, Kfz-Versicherungen, Kfz-steuer und die Kosten für Wartung und Service.

Im Leasingfall treten an die Stelle der Fahrzeugabschreibung die Leasingraten und gegebenenfalls eine Leasingsonderzahlung.

1%-Methode

Nun könnte man annehmen, dass sich der Privatanteil nach der 1%-Methode ja nur als geringfügig im Verhältnis zu den jährlichen Kraftfahrzeugkosten darstellt. Tatsächlich summieren sich die scheinbar geringen Privatanteile während einer angenommenen Nutzungsdauer von 6 Jahren auf 72% des Listenpreises, welcher nicht selten oberhalb der tatsächlichen Anschaffungskosten liegt.

Über den „LongTerm“ simulieren wir in der Kanzlei bei Bedarf die ertragsteuerlichen Auswirkungen auf die Besteuerungssphäre des Mandanten und können so prognostizieren, ob sich unter Einbeziehung eines Verkaufserlöses nach Ablauf von 3, 5 oder 6 Jahren eine fast vollständige Kompensation der als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für das Fahrzeug einstellt.

Nicht selten lautet das Ergebnis dieser Simulation, dass die Privatanteile nach der 1%-Methode und ein späterer Verkaufserlös aus steuerlicher Sicht sehr ungünstig darstellen, da im Ergebnis so alle Kfz-Kosten kompensiert werden und sich die Aufwendungen für das Fahrzeug nicht steuerlich ausgewirkt haben.

Die Verhältnisse des Einzelfalles sind bei einer belastbaren Aussage über Vorteilhaftigkeit oder Nachteiligkeit dabei zu berücksichtigen, weil eine Vielzahl von Parametern einzubeziehen ist. Fragen Sie doch mal Ihren Steuerberater, wie sich Ihr Fahrzeug überhaupt steuerlich auswirkt.

Als grobe Faustformel kann gelten: Beträgt die betriebliche Fahrleistung im Verhältnis zu der Gesamtfahrleistung absehbar mehr als 50%, so muss dringend zu der Fahrtenbuchmethode geraten werden.

Übrigens: Es bedarf heute nicht mehr Stift und Zettel, um die Anforderungen an ein Fahrtenbuch zu erfüllen, was wohl auch der Grund dafür ist, dass nur wenige Selbständige ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug führen.

Elektronische Fahrtenbuchlösungen sind heute revisionsfest, komfortabel und die sich hieraus ergebenden Steuervorteile wiegen die Kosten für die erforderliche Hard- und Software deutlich auf.

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