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Als der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil IV R 13/14 vom 30.03.2017 entschieden hatte, dass eine etwaige §37b-Steuer auf Geschenke bei der Ermittlung der Höchstgrenze von EUR 35 je Kopf und Kalenderjahr einzubeziehen ist, sah es danach aus, als würde diese Rechtsprechung fortan zu einer deutlichen Verringerung der aus Sicht des Finanzverwaltung akzeptablen Pflege von Kunden- und Geschäftsbeziehungen führen und die Unternehmer müssten bei Ihrer Planung die §37b-Steuer mit einkalkulieren.

Die Finanzverwaltung möchte aber an der bisherigen Praxis festhalten und macht die Abzugsfähigkeit der §37b-Steuer auch weiterhin vom Schicksal des Geschenkes abhängig. Die Anwendbarkeit des vorstehenden BFH-Urteils durch die Finanzverwaltung ist durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zur Verwaltungspraxis geworden; allerdings mit einer kleinen und wichtigen Randnotiz:

„Fußnote:
„Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an.“. Darin heisst es: „…bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.“

Mit dieser Verlautbarung bleibt festzuhalten, dass aus Sicht der Finanzverwaltung alles beim Alten bleibt. Beträgt der Wert des Geschenkes nicht mehr als EUR 35, so bleibt es auch bei Übernahme der §37b-Steuer bei der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabe.

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