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Strittig war, ob der gesetzliche Zinssatz von 6% p.a. für die Verzinsung von Steuerzahlungen (und -erstattungen) sowie bei einer Aussetzung der Vollziehung mit dem Verfassungsgesetz vereinbar ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat, soweit es Verzinsungszeiträume bis März 2011 betrifft, keine dahingehenden Bedenken und sieht von der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ab.

Folgende Aussagen des BFH lassen sich der Entscheidung entnehmen:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass die vom FA vorgenommene Festsetzung von Aussetzungszinsen der geltenden Rechtslage entspricht
  • Die Voraussetzungen einer Vorlage an das BVerfG hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe liegen nicht vor
  • Das BVerfG (3. September 2009  1 BvR 2539/07) hat –bezogen auf die Zinsen gem. § 233a AO für die Zinszahlungszeiträume 2003 bis 2006— zu der gesetzlichen Typisierung ausgeführt: „Indem der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den auszugleichenden Zinsvorteil und -nachteil typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzt hat, ist dies jedenfalls rechtsstaatlich unbedenklich und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot dar.“
  • Soweit die Kläger meinen, für den Vergleich mit dem gesetzlichen Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO sei ausschließlich der jeweils aktuelle Zinssatz für Geldanlagen heranzuziehen, trifft dies nicht zu. Zwar lag der Effektivzinssatz in % p.a. für Einlagen privater Haushalte (Quelle: Deutsche Bundesbank, Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken (MFIs) – Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis drei Monate) in dem Verzinsungszeitraum vom 11. November 2004 bis zum 21. März 2011 deutlich unter dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO
  • In dem genannten Verzinsungszeitraum lagen die Effektivzinssätze für Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung (zwischen 7,14 % p.a. und 5,32 % p.a.
  • Nachdem sich erst nach dem streitgegenständlichen Verzinsungszeitraum das Marktzinsniveau dauerhaft auf relativ niedrigem Niveau stabilisiert hat, bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung des Senats, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so einschneidend geändert haben, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird. Dann kann der Gesetzgeber allerdings von Verfassungswegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist
  • Über einen –nicht beantragten– Erlass aus Billigkeitsgründen hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Frage eines eventuellen Zinsverzichts des FA als Billigkeitsmaßnahme gemäß § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO wäre in einem gesonderten Verfahren zu klären

Nachrichtlich:
Jedenfalls für Zeiträume bis 2011 sieht das höchste Finanzgericht keine Gründe für die Vorlage an das BVerfG.
Der teilweise Erlass aus Billigkeitsgründen (Zinsverzicht) war nicht Gegenstand des Verfahren, sodass insoweit ein entsprechender Antrag zu stellen wäre.


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