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Vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG) war zwischen dem Finanzamt und zweier Podologinnen strittig, ob für bestimmte Behandlungen umsatzsteuerliche Befreiungsvorschriften Anwendung finden, oder ob diese Leistungen der Umsatzsteuerbesteuerung unterliegen.

Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungen vor, z.B. im Bereich der ärztlichen Behandlungen:

Gesetzestext:
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt… oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden… sind nach § 4 Nr. 14 a UStG steuerfrei.

Das Finanzamt betrat die Auffassung, dass die Leistungen von Podologen nur dann steuerfrei sind, wenn diese aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgen würden.

Das Gericht teilte die Auffassung des Finanzamtes nicht uneingeschränkt. Seinem Urteil können die folgenden Leitsätze entnommen werden:

  • Eine ärztliche Verordnung von podologischen Leistungen ist nicht erforderlich, um die Heilbehandlungsleistungen der Steuerbefreiung unterfallen zu lassen. Der Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen.
  • Ein therapeutischer Zweck kann auch in anderer Weise nachgewiesen werden: Ein ärztliches Gutachten sowie auch ergänzende Erläuterungen zu einzelnen Vorerkrankungen können hierfür herangezogen werden.
  • Reine Präventivbehandlungen (Prävention) unterliegen hingegen mangels unmittelbarem Krankheitsbezug nicht der Steuerbefreiung.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.2.2014 – 4 K 75/12. Revision anhängig. (Heilbehandlungen auch ohne Verordnung steuerfrei)


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