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Stellt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Datenverarbeitungsgeräte oder Telekommunikationsgeräte auch für die private Nutzung zur Verfügung, so sind die sich hieraus für den Arbeitnehmer ergebenden Vorteile steuerfrei.

Als Datenverarbeitungsgeräte oder Telekommunikationsgeräte gelten z.B. PC, Notebooks, Tabletcomputer und Handys bzw. aktuelle Smartphones. Umfasst von der Steuerbefreiungsregelung sind auch die Kosten für die Nutzung, z.B. die Software und die Grund- und Verbindungsgebühren der Telekommunikationsunternehmen.

Die Anschaffung z.B. eines Tabletcomputers durch den Arbeitgeber für betriebliche Zwecke und die Nutzung des Arbeitnehmers dieser Geräte auch für seine private Zwecke ist somit eine interessante Gestaltungsform der sogenannten Cafeteria-Systeme.

Der Arbeitnehmer erspart sich die Anschaffung eigener Geräte, kann diese jedoch auch privat benutzen und braucht den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nicht zu versteuern.

Ein Äquivalent in Form einer Gehaltserhöhung hingegen würde Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherung nach sich ziehen und der Vorteil aus Sicht des Arbeitnehmers stark geschmälert.


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