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Wird ein Gebäude teils zur Erzielung von IMG_1659umsatzsteuerpflichtigen und teils zur Erzielung von umsatzsteuerfreien Umsätzen genutzt, so stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen aufzuteilen ist.

Der Umsatzsteuersenat des Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner neuen Rechtsprechung (3.7.2014, V R 2/10) hierzu geurteilt, dass

  • die Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) gemäß § 15 Abs.4 Satz 3 UStG in richtlinienkonformer Auslegung nur zulässig ist, wenn keine andere >präzisere< Zurechnung möglich ist.
  • Bei der Errichtung eines solchen für gemischten Umsätze genutzten Gebäude ergibt sich die Aufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel
  • Die Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel ist jedoch dann vorzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis führt, dass bei den unterschiedlichen Zwecken dienenden Gebäudeteilen erhebliche Unterschiede in der Ausstattung bzw. Bauausführung bestehen.

Nachrichtlich:
Um eine Aufteilung nach dem ggf. günstigeren Umsatzschlüssel vornehmen zu können, sollte bereits in der Errichtungsphase auf eine genaue Unterscheidung und Aufteilung geachtet werden. Werden die ggf. flächenmäßig identischen Gebäudeteile unterschiedlich ausgestattet oder sind die Herstellungskosten aufgrund von spezifischen Anforderungen an den späteren Vermietungsumsatz unterschiedlich hoch, so kommt durch den Ansatz des Umsatzschlüssels ein höherer Vorsteuerabzug in Betracht.


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