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Corona-Sofortmaßnahmen für Wirtschaft - Selbstständige - Freiberufler - Unternehmen

Welche Hilfsmaßnahmen für Betriebe und Beschäftigte in Unternehmen in Schwierigkeiten gibt es?

Corona: Liquiditätssicherung aufgrund von Auftrags- und Umsatzrückgängen

Stand: 23.04.2020

Hilfen für Unternehmen

Wir informieren heute über die gegenwärtig verfügbaren Instrumentarien, die Betrieben, Unternehmern, Solo-Selbständigen und Freiberuflern zur Verfügung stehen, die aufgrund der Corona-COVID19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind oder zu geraten drohen.

Die von Bund und von den Bundesländern aufgelegten Sofort-Maßnahmen dienen dem Zweck, die Liquidität in den Unternehmen zu erhalten bzw. um diese kurzfristig wieder herzustellen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsere Unterstützung hierfür in Anspruch nehmen möchten. Aktuell beraten wir unsere Mandanten umfassend bei ihrer Situationsbestimmung und den für sie angezeigten Optionen.

Vorgezogener Verlustrücktrag 2019 + Mehrwertsteuersenkung (23.04.2020)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in der Verlautbarung vom 23.04.2020 weitere Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft angekündigt:

Der Bundesfinanzminister avisiert „Schnel­le und un­bü­ro­kra­ti­sche Li­qui­di­täts­hil­fe für Un­ter­neh­men“ die insbesondere weitere Liquiditätshilfen für Handel, Kultur und kleine Unternehmen zum Inhalt haben.

  • Pauschaler Verlustrücktrag
    Ein pauschaler und vorzeitiger Verlustrücktrag eines defizitären Geschäftsjahres 2020 kann bereits ab sofort in einem vereinfachen Verfahren in Höhe von 15% der Gewinn- und Vermietungseinkünfte des Jahres 2019 im Neufestsetzungsverfahren über die Steuervorauszahlungen des Jahres 2019 vorgenommen werden. Die Finanzämter nehmen - technisch beschrieben- bereits einen späteren Verlustrücktrag vorweg und setzen auf diese Weise im Festsetzungsverfahren die bisher entrichteten Steuervorauszahlungen des Jahres 2019, mit der Folge, dass die nun überzahlten Vorauszahlungen unmittelbar an die Unternehmer erstattet werden. Es findet eine Begrenzung auf EUR 150.000 bei Ledigen bzw. auf EUR 300.000 bei Verheirateten statt.
  • Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Gastronomieumsätze
    Zeitlich auf ein Jahr begrenzt findet ab dem 01.07.2020 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf die Speisen in der Gastronomie und der Hotellerie Anwendung. Unklar ist noch, ob hiervon auch Umsatzerlöse aus den Getränken in der Gastronomie betroffen sind, die regelmäßig bisher dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterfallen. Unter der Voraussetzung, dass ab der Wiedereröffnung in den gastronomischen Betrieben und den Hotels die Preise unverändert bleiben, führt die Absenkung des Mehrwertsteuer zu einer erhöhten Gewinnmarge bei dem Gastronomen.

Unterstützungsmaßnahmen aus Bundes-/Landesmitteln

  1. Soforthilfen / Zuschüsse
    Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen wegen laufender Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten kann eine Einmalzahlung für drei Monate je nach Betriebsgröße auf Antrag wie folgt gewährt werden:

    • bei bis zu 5 Beschäftigten in Höhe von bis zu EUR  9.000
    • bei bis zu 10 Beschäftigten in Höhe von bis zu EUR 15.000

Für Solo-Selbständige werden in Hamburg im Rahmen der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) pauschale Zuschüsse von EUR 2.500 gewährt, ohne dass eine Liquiditätslücke vorliegen muss.

Die Antragstellung macht eine Liquiditätsprognose für einen 3-monatigen Zeitraum erforderlich, in dem insbesondere die Sach- und Finanzkosten den zu erwartenden Umsatzerlösen gegenüber zu stellen sind. Private Geldmittel sowie nicht ausgeschöpfte Kreditlinien brauchen hierbei ausdrücklich nicht eingesetzt werden.

Für Betriebe in der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Zuschüsse bei der www.ifbhh.de beantragt.

Für Betriebe mit Sitz in Schleswig-Holstein ist die IB.SH und für Betriebe mit Sitz in Niedersachsen N-Bank zuständig.

Die Gewährung der nicht rückzahlbaren Zuschüsse ist von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Wir empfehlen, diese Voraussetzungen genau zu beachten und die Antragstellung im Zweifelsfall mit uns zu koordinieren.

  1. KfW Sonderprogramm 2020 / Darlehen / Bürgschaften
    • niedrige Zinssätze und vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten
    • 100% Bürgschaftsübernahmen
    • auch für Start-ups
    • Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen durch Landesförderinstitute

Wir empfehlen, die Inanspruchnahme von Kreditmitteln für die Bestreitung der laufenden Sach- und Finanzkosten nur bei hoher Dringlichkeit in Erwägung zu ziehen, da der anschließende Kapitaldienst für die Tilgung und die Zinszahlung ggfs. über Jahre die Liquiditätsspielräume erneut beeinträchtigen kann.

  1. Finanzamt: Steuerliche Erleichterungen und Hilfsmaßnahmen

Unternehmen jeder Größe können zunächst bis Ende 2020 die folgenden Steuerhilfen für sich in Anspruch nehmen:

    • Zinsfreie Stundung fälliger Steuerzahlungen, z.B. USt-Vorauszahlungen, Einkommensteuernachzahlungen etc.
    • Verzicht auf Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung
    • Anpassung der Steuervorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer und zum Solidaritätszuschlag in Folge der verringerten Gewinnerwartungen für das Jahr 2020
    • Erstattung der bisher geleisteten Steuervorauszahlungen des Jahres 2020, insbesondere ESt-/KSt-GewSt-Vorauszahlungen für das 1. Kalendervierteljahr 2020 (Fälligkeit: Februar 2020 bzw. März 2020)
    • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
    • Erstattung der jährlichen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 (1/11) bei Beibehaltung der monatlichen Fristverlängerung
  1. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag können gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.

Die Stundung setzt den Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

  1. Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II)

Der Antrag gilt für Selbständige, die über kein erhebliches Vermögen verfügen und die durch die Corona-Krise in existenzielle Notlage geraten sind. Die Antragstellung muss zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 erfolgen.

Für die Dauer von 6 Monaten werden Leistungen z. B. für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung schnell und unbürokratisch gewährt.

  1. Kurzarbeitergeld (KUG)

Für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten die folgenden vereinfachten Bedingungen:

    • 10% der Beschäftigten in einem Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein
    • Sozialversicherungsbeiträge auf ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet
    • Bezug von KUG bis zu 12 Monate möglich

Durch die rechtzeitige Anzeige der Kurzarbeit im Betrieb werden die anfallenden Personalkosten auf die Agentur für Arbeit verlagert und im Betrieb die liquiden Mittel geschont. Das Kurzarbeitergeld beträgt zwischen 60% und 67% des durch Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts.

Information der Agentur für Arbeit: Link

  1. Förderung von Beratungskosten bis zu 4.000 €

Die Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberuflern treten in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020.

  1. Sonderzahlungen für Beschäftigte

Bis zu einem Betrag von EUR 1.500 werden Sonderzahlungen für Beschäftigte im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gezahlt werden. Mit seinem Schreiben vom 9.4.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen diese Maßnahme konkretisiert.

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Quellen:

https://stbv-bremen.de/wp-content/uploads/2020/04/Abmilderung-der-zusätzlichen-Belastungen-durch-die-Corona-Krise-für-Arbeitnehmer.pdf?fbclid=IwAR0C0H4lE_Dlav5wwfC6u007w1Ma1XXaokhpDPPZNX5r4q1xd-kLHn6f-C0

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/soloselbststaendige-freiberufler-kleine-unternehmen.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/aktuelles.html

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-23-PM08-Liquiditaetshilfe.html?cms_pk_kwd=23.04.2020_Scholz+Schnelle+und+unbürokratische+Liquiditätshilfe+für+Unternehmen+&cms_pk_campaign=Newsletter-23.04.2020

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