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GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zeit für einen (Rechts-)Kleiderwechsel?

Die Rechtsform der GmbH kann Vorteile und Nachteile bringen.

Die GmbH

Wer vor der Gründung eines Unternehmen steht, befasst sich regelmäßig auch mit den Fragen nach der passenden Rechtsform. 

Die Rechtsform ist das Kleid der Unternehmung und ist insbesondere bei der GmbH, der Gesellschaft mit beschränkten Haftung (kurz: GmbH), durch die Beschränkung der Außenhaftung gekennzeichnet, d.h. eine GmbH haftet nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Als Gesellschafter einer GmbH bleibt das Privatvermögen somit geschützt. Das GmbHG regelt die Einzelheiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Gründung bis zur Liquidation.

Vertreten wird die GmbH durch den/die Geschäftsführer, die häufig auch (Gründungs-)Gesellschafter sind, aber dies nicht zwangsläufig sein müssen. In diesem Fall spricht man von Fremdgeschäftsführern.

Aber auch, wenn eine unternehmerische Betätigung bereits besteht und man nun erwägt, einen Rechtsformwechsel vorzunehmen, kommt der Wechsel in die GmbH in Betracht. Hierfür bestehen die Möglichkeiten der sogenannten Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge zum Tragen, z.B. nach Umwandlungsgesetz (UmwG).

Die GmbH ist ein selbständiges Rechtssubjekt. Sie ist mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet, somit rechts- und parteifähig und wird neben den Gesellschaftern Besteuerungssubjekt für die Ertragsteuern, die Umsatzsteuer usw.

Als Subjekt der Körperschaftsteuer (KSt) unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer sowie in der Regel auch der Gewerbesteuer (GewSt). Die Ertragsteuern summieren sich auf rd. 32% (Annahme: Betriebsstätte in Hamburg bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 470%). Eine rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften unterliegt mit diesem Gewerbeertrag nicht der Gewerbesteuer. Vermietet und verwaltet eine GmbH nur eigenes Grundvermögen, fällt nur eine Körperschaftsteuer in Höhe von 15% an.

Die Gründung einer GmbH setzt einen notariellen Gesellschaftsvertrag und ein Stammkapital von mindestens EUR 25.000 voraus, von dem im Zeitpunkt der Gründung die Hälfte (EUR 12.500) eingezahlt sein muss. Die Eintragung in das Handelsregister bewirkt die Entstehung der GmbH (Konstitutivwirkung).

Zwischen der GmbH und den Gesellschaftern können Verträge auch mit steuerlicher Wirkung geschlossen werden, z.B. Anstellungsverträge, Kauf- und Darlehensverträge sowie Mietverträge. Steuerlich müssen die geschlossenen Verträge zwischen einer GmbH und den Gesellschaftern einem Fremdvergleich standhalten, da andernfalls nachteilige verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen werden können, die auf Seiten der GmbH zu erhöhten Steuerbelastungen führen.

Die GmbH bietet darüber hinaus die Möglichkeit, bestimmte Erträge (Ausschüttungen, Veräußerungserlöse) weitestgehend steuerfrei vereinnahmen zu können.

Über die Verwendung des Jahresergebnisses einer GmbH beschließt die Gesellschafterversammlung durch den Gewinnverwendungsbeschluss. Dabei können Gewinne sowohl thesauriert als auch ausgeschüttet werden. Letztere unterliegen beim Gesellschaftern als natürliche Person regelmäßig der Abgeltungsteuer und werden bei ihnen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem besonderen Steuersatz von 25% besteuert. Gegenüber anderen Einkünften der Gesellschafter, die einer Steuerbelastung zwischen 0% und 45% unterliegen, stellt sich somit eine Ausschüttung bzw. Dividende günstig dar.

Die Installation und die Verwaltung einer GmbH über die ihre gesamte Bestehensdauer ist gegenüber einem Personenunternehmen erheblich aufwändiger, intensiver in der Beratung und somit im Handling ingesamt kostenträchtiger. Aufgrund ihrer Rechtsform trifft die GmbH die Verpflichtung zur Einrichtung einer doppelten Buchführung, der Aufstellung der jährlichen Abschlüsse (Bilanz und Gewinn-/Verlustrechnung) mit Anhang sowie die Pflicht zur Offenlegung bzw. Hinterlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger (dem elektronischen Handelsregister). So endet die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses regelmäßig mit Ablauf des 30.06. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres.

Dem Geschäftsführer obliegt es dabei zu jeder Zeit, sich einen umfassenden Überblick über die Vermögen-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu verschaffen. Neben der Kapitalerhaltungspflicht sind von ihm die gesetzlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Initiierung eines etwaigen Insolvenzverfahrens zu beachten, die bei einer Überschuldungssituation oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit in Betracht kommen (Gesellschaft in der Krise). Verstöße gegen diese Verpflichtungen können für den Geschäftsführer mit empfindlichen Strafen und sogar mit der Inanspruchnahme für entstandene Schäden einhergehen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie sich mit Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigen.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

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