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Forderungsverzicht führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

Die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Darlehensforderungen nimmt zunehmend Gestalt an und die Rechtsprechung in den einschlägigen Fällen fällt gut aus.

Auch im Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 12.03.2018; 2 K 3127/15 E) war strittig, ob der Verlust infolge eines Forderungsverzichts eines GmbH-Gesellschafters bei diesem einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist. Der Mitgesellschafter einer GmbH stellte der GmbH Darlehensmittel in Höhe von rd. EUR 244.000 zur Verfügung. Etwa 1 Jahr später erklärte der Kläger den Rangrücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger der Gesellschaft. Die GmbH verwendete die erhaltenen Darlehensmittel zur Ablösung anderer Verbindlichkeiten. Eine Verzinsung von 1% war vereinbart.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 30.09.2011 verzichteten alle Gesellschafter auf die der GmbH gewährten Darlehen. Der Kläger veräußerte Ende des Jahres 2011 seinen Gesellschaftsanteil zum Kaufpreis von EUR 30.000.

Das Finanzgericht Münster entschied nun, dass der Verlust seiner Darlehensforderung bei ihm zwar nicht bei der Ermittlung des Veräußerungsgeschäfts der Gesellschaftsanteile zu berücksichtigen ist (§17 EStG), aber sehr wohl zu (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen führt und erkannte auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheides.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach Ansicht des Finanzgerichts war das Darlehen nicht als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, weshalb es bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes gem. §17 EStG nicht zu berücksichtigen war. Der dem Kläger entstandene Verlust aus seiner Darlehnsgewährung ist allerdings steuerlich gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.

Hierunter fallen auch Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen. Neben einer Veräußerung werden hierunter auch Sachverhalte untergeordnet, die als Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die verdeckte Einlage einzuordnen sind.
Zwar liegt im Streitfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung im vorgenannten Sinn vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt jedoch auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG. Dass auch der Fall der Rückzahlung ausdrücklich der Veräußerung gleichgestellt sei, mache deutlich, dass ein Rechtsträgerwechsel nicht erforderlich ist, sondern es entscheidend auf die endgültige ausbleibende Rückzahlung ankomme. Da auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust führe, sei es geboten, dem den Ausfall einer Rückzahlung gleichzustellen. Wirtschaftlich betrachtet mache es nämlich keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu null veräußert, oder ob er sie behält.
Nach Ansicht des erkennenden Senats gehört auch der Verlust infolge eines Darlehensverzichts zu den Tatbestandsmerkmalen. In Ermangelung von Rückzahlungen auf seine Darlehensforderung war ein Verlust von rd. EUR 245.000 zu berücksichtigen.

Das in § 20 Abs. 6 normierte Verlustverrechnungsverbot kommt gem. § 32d Abs. 2 Nr.1b EStG nicht zur Anwendung

Die Revision ist zugelassen.

Direktlink zum Urteilsvolltext

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