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Forderungsverzicht führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen
Die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Darlehensforderungen nimmt zunehmend Gestalt an und die Rechtsprechung in den einschlägigen Fällen fällt gut aus.
Auch im Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 12.03.2018; 2 K 3127/15 E) war strittig, ob der Verlust infolge eines Forderungsverzichts eines GmbH-Gesellschafters bei diesem einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist. Der Mitgesellschafter einer GmbH stellte der GmbH Darlehensmittel in Höhe von rd. EUR 244.000 zur Verfügung. Etwa 1 Jahr später erklärte der Kläger den Rangrücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger der Gesellschaft. Die GmbH verwendete die erhaltenen Darlehensmittel zur Ablösung anderer Verbindlichkeiten. Eine Verzinsung von 1% war vereinbart.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 30.09.2011 verzichteten alle Gesellschafter auf die der GmbH gewährten Darlehen. Der Kläger veräußerte Ende des Jahres 2011 seinen Gesellschaftsanteil zum Kaufpreis von EUR 30.000.
Das Finanzgericht Münster entschied nun, dass der Verlust seiner Darlehensforderung bei ihm zwar nicht bei der Ermittlung des Veräußerungsgeschäfts der Gesellschaftsanteile zu berücksichtigen ist (§17 EStG), aber sehr wohl zu (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen führt und erkannte auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheides.
Aus den Entscheidungsgründen:
- Gemäß § 17 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb …der Gewinn … aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.
- Grundsätzlich zählen zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung auch nachträgliche Aufwendungen, sofern sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind, so dass auch die Wertminderung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen zu den Anschaffungskosten gehören kann.
- Gleiches gilt für Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen eines Gesellschafters. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Hingabe die Gesellschaft entweder insolvenzreif ist oder die Rückzahlung des Darlehens angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung/Stellung von Sicherheiten zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre; gleiches gilt wenn der Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen bereits vor der Krise gewährt und dieses stehen lässt, obwohl er es hätte abziehen können und es angesichts der veränderten finanziellen Situation der Gesellschaft absehbar gewesen ist, dass die Rückzahlung gefährdet ist. Gleiches gilt im Falle der Hingabe einer Bürgschaft. Die Funktion von Eigenkapital kann darüber hinaus auch einem sog. „krisenbestimmten Darlehen“ (Finanzplandarlehen) zukommen. Ein solches liegt vor, wenn die Kapitalausstattung der Gesellschaft krisenunabhängig durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erfolgt. Erforderlich dazu ist, dass der Gesellschafter mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass das Darlehen auch in einer Krise der Gesellschaft stehen gelassen wird oder wenn eine Rangrücktrittserklärung erfolgt. Für die Übernahme einer Bürgschaft gilt dies ebenso.
- Der Kläger hat der GmbH ein Darlehen gewährt, welches aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 30.09.2011 nicht mehr zur Rückzahlung kam. Für dieses Darlehen hat er eine Rangrücktrittserklärung am 31.12.2007 abgegeben.
Nach Ansicht des Finanzgerichts war das Darlehen nicht als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, weshalb es bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes gem. §17 EStG nicht zu berücksichtigen war. Der dem Kläger entstandene Verlust aus seiner Darlehnsgewährung ist allerdings steuerlich gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.
Hierunter fallen auch Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen. Neben einer Veräußerung werden hierunter auch Sachverhalte untergeordnet, die als Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die verdeckte Einlage einzuordnen sind.
Zwar liegt im Streitfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung im vorgenannten Sinn vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt jedoch auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG. Dass auch der Fall der Rückzahlung ausdrücklich der Veräußerung gleichgestellt sei, mache deutlich, dass ein Rechtsträgerwechsel nicht erforderlich ist, sondern es entscheidend auf die endgültige ausbleibende Rückzahlung ankomme. Da auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust führe, sei es geboten, dem den Ausfall einer Rückzahlung gleichzustellen. Wirtschaftlich betrachtet mache es nämlich keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu null veräußert, oder ob er sie behält.
Nach Ansicht des erkennenden Senats gehört auch der Verlust infolge eines Darlehensverzichts zu den Tatbestandsmerkmalen. In Ermangelung von Rückzahlungen auf seine Darlehensforderung war ein Verlust von rd. EUR 245.000 zu berücksichtigen.
Das in § 20 Abs. 6 normierte Verlustverrechnungsverbot kommt gem. § 32d Abs. 2 Nr.1b EStG nicht zur Anwendung
Die Revision ist zugelassen.
Direktlink zum Urteilsvolltext
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