Zum Inhalt springen

[fusion_builder_container hundred_percent=“no“ hundred_percent_height=“no“ hundred_percent_height_scroll=“no“ hundred_percent_height_center_content=“yes“ equal_height_columns=“no“ menu_anchor=““ hide_on_mobile=“small-visibility,medium-visibility,large-visibility“ class=““ id=““ background_color=““ background_image=““ background_position=“center center“ background_repeat=“no-repeat“ fade=“no“ background_parallax=“none“ enable_mobile=“no“ parallax_speed=“0.3″ video_mp4=““ video_webm=““ video_ogv=““ video_url=““ video_aspect_ratio=“16:9″ video_loop=“yes“ video_mute=“yes“ video_preview_image=““ border_size=““ border_color=““ border_style=“solid“ margin_top=““ margin_bottom=““ padding_top=““ padding_right=“10%“ padding_bottom=““ padding_left=“10%“][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=“1_1″ layout=“1_1″ spacing=““ center_content=“no“ link=““ target=“_self“ min_height=““ hide_on_mobile=“small-visibility,medium-visibility,large-visibility“ class=““ id=““ background_color=““ background_image=““ background_position=“left top“ background_repeat=“no-repeat“ hover_type=“none“ border_size=“0″ border_color=““ border_style=“solid“ border_position=“all“ padding_top=““ padding_right=““ padding_bottom=““ padding_left=““ dimension_margin=““ animation_type=““ animation_direction=“left“ animation_speed=“0.3″ animation_offset=““ last=“no“][fusion_text columns=““ column_min_width=““ column_spacing=““ rule_style=“default“ rule_size=““ rule_color=““ class=““ id=““]

Steuerermäßigung: Tatbestandsmerkmale für Handwerkerleistungen „im Haushalt“ und für „haushaltsnahe“ Dienstleistungen (FG)

Eine interessante Änderung der Steuerrechtsprechung erlaubt, dass auch bestimmte Handwerkerleistungen unter die Steuerermäßigungen subsumiert werden könnten, die bislang von der Berücksichtigung ausgenommen waren.

Der Kläger beauftragte einen Handwerksbetrieb mit der Reparatur eines Hoftores. Der Handwerksbetrieb demontierte das Tor, nahm es mit und reparierte es bei sich in der Werkstatt. Hinterher baute er das reparierte Hoftor im Anschluss wieder beim Auftraggeber ein. Das beklagte Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, da es sich bei der Reparaturleistung des Handwerkers nicht um eine „im Haushalt“ erbrachte Leistung handele.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte die Auffassung des Finanzamtes hingegen nicht (FG Berlin-Brandenburg  v.27.07.2017-12 K 12040/17; Revision anhängig). Nach dem erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger gegen diese Entscheidung im Finanzgerichtsverfahren und klagte. Bei dieser Gelegenheit konkretisierte das Finanzgericht auch das Tatbestandsmerkmal „haushaltsnah„, welches für den Abzug der begünstigten Aufwendungen des § 35a EStG eine grundsätzlich Voraussetzung darstellt.

Urteilsleitsätze:

  • Ist die Steuerpflichtige zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des Gehwegs verpflichtet, so stellen die Straßenreinigungskosten „haushaltsnahe” Dienstleistungen … dar und berechtigen daher zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.
  • Wird das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, handelt es sich dabei um Handwerkerleistungen „im Haushalt”. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt; die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

  • Nach…ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer…für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen…und in einem …Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
  • Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung” ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden … Auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst sind nach allgemeiner Meinung hierzu zu zählen.
  • Deshalb werden die Grenzen des Haushalts …nicht ausnahmslos … durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, … begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist.
  • …ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden…
  • Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten…Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten …aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen…
  • Dabei ist der Begriff „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen. …vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden…begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
  • Diese wurden auch im Haushalt der Klägerin erbracht. Zwar wurde ein Teil der Leistungen nicht auf dem Grundstück erbracht. Denn das Hoftor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Einzelrichterin anschließt, ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. … Folglich ist es unschädlich, wenn es sich um einen mit dem Haushalt verbundenen Gegenstand handelt, der lediglich für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in den Haushalt eingebracht wird.

[/fusion_text][/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung