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Das Familienheim in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Erbfall spielt früher oder später in fast jeder Biografie eine Rolle. Dann tritt bald der Fiskus auf den Plan um zu prüfen, ob ihm denn nicht auch ein Stück vom Nachlass zusteht und die Erben werden zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert.

Nachlassgerichte und Notare haben zu diesem Zeitpunkt bereits von Gesetzeswegen entsprechende Mitteilungen an die zuständigen Finanzämter verschickt, sodass in den meisten Fällen das Finanzamt schon im Bilde ist. In den übrigen Fällen obliegt es den Erben, dem Finanzamt über ihren Erwerb aufgrund des Erbfalles oder der Schenkung Mitteilung zu machen und zwar binnen drei Monaten ab Kenntnis von den Ereignissen (Anzeige des Erwerbs).

Der Steuergesetzgeber hält verschiedene Vergünstigungen und Steuerbefreiungen bereit, die sich grob in die sachlichen und persönlichen Befreiungen unterscheiden lassen.

Im Mittelpunkt eines Erbfalles steht dabei stets auch ein Familienheim, in dem der Erblasser zusammen mit Ehe- oder Lebenspartner und ggf. mit seinen Kindern gelebt hatte.

Wie verhält es sich hier? Wieviel Erbschaftsteuer könnte da auf die Erben zukommen oder bestehen eventuell Steuerbefreiungen für den Anteil am Nachlass?

Die Antwort: Es hängt davon ab. Wer erbt hier wieviel und wie wird die Immobilie genutzt?

Das Erbschaftsteuergesetz sieht sowohl für Erbschaften, Vermächtnisse u.a. als auch bei Schenkungen persönliche Freibeträge vor, die je nach Beziehung des Erwerbers zum Erblasser variieren. Ehepartner/Lebenspartner, Kinder und Enkel werden beispielsweise der Steuerklasse I zugeordnet. Den Ehe- und Lebenspartnern steht ein persönlicher Freibetrag in Höhe von EUR 500.000 zur Verfügung, Kindern jeweils EUR 400.000, Enkelkinder jeweils EUR 200.000 Für die überwiegende Anzahl der Erbschaftsteuerfälle genügen diese Freibeträge, um ohne einen Fiskus-Anteil den Erbfall auch fiskalisch abzuschließen. Erst soweit der steuerpflichtige Erwerb des Erben den ihm zu gewährenden Freibetrag überschreitet, kommt die prozentuale Beteiligung zur Anwendung.

Die nachfolgende Tabelle stellt die prozentuale Steuerlast für die drei Steuerklassen dar, die auf den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug der persönlichen Freibeträge anzuwenden ist.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis…

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse
III

75.000 EUR

7%

15%

30%

300.000 EUR

11%

20%

30%

600.000 EUR

15%

25%

30%

6.000.000 EUR

19%

30%

30%

13.000.000 EUR

23%

35%

50%

26.000.000 EUR

27%

40%

50%

über 26.000.000 EUR

30%

43%

50%

Vorab sind jedoch die sachlichen Steuerbefreiungen zu identifizieren, die aus dem steuerpflichtigen Erwerb ausgesondert werden. Das Familienheim spielt hierbei eine besondere Rolle.

 

Erwerb durch den Ehegatten/Lebenspartner

Erbt der Ehegatte/Lebenspartner die Immobilie, die vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und nutzt der Erwerber diese unverzüglich ebenfalls zur Selbstnutzung, greift insoweit die sachliche Steuerbefreiung. Unabhängig vom Wert der Immobilie findet dann keine Besteuerung statt. So können auch besonders wertvolle Immobilien steuerfrei zwischen Ehegatten und Lebenspartnern vererbt werden. Bedingung: Die Immobilie muss dann zehn Jahre vom Erwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, es sei denn, er ist aufgrund von zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert.

Erwerb durch Kinder

Erben Kinder die Immobilie, haben sie diese ebenfalls unverzüglich für eigene Wohnzwecke zu nutzen. Zusätzliche Bedingung: Die Wohnfläche darf nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen. Nur insoweit kommt die sachliche Befreiung zur Anwendung und wie beim Erwerb durch Ehepartner/Lebenspartner fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn das Familienheim nicht mehr eigenen Wohnzwecken des Erwerbers dient, es sei denn, einer Selbstnutzung stehen zwingende Gründe entgegen.

Aber auch schon zu Lebzeiten können Familienheime unter bestimmten Bedingungen übertragen werden: Durch Schenkung, z.B. wenn der Ehemann seiner Ehefrau das Eigentum oder einen Miteigentumsanteil am Familienheim verschafft und soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Gehört das Familienheim bereits beiden gemeinsam, kann die Begünstigung auch durch die Entschuldung bzw. durch Freistellung von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Immobilie in Betracht kommen. Für die Lebenspartnergemeinschaften gelten die Regelungen entsprechend.

Für Omas Häuschen hingegen hat der Steuergesetzgeber beim Erwerb durch die Enkelinnen oder Enkel keine sachliche Befreiung vorgesehen.

Das Geben mit warmer statt mit kalter Hand bietet sich in Ansehung der persönlichen Freibeträge im Familienumfeld dann an, wenn größere Vermögenspositionen vorhanden sind, da die Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue in Anspruch genommen werden können. Bei rechtzeitiger Planung und entsprechender Durchführung der Erbfolgen können somit meist normale Vermögen durchaus ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf die Ehepartner und Verwandten übergehen.

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