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Am heutigen Tage stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Urteil fest, dass die in der bisherigen Form erhobene Grundsteuer verfassungswidrig ist und zwingt den Steuergesetzgeber zu einer Gesetzesneuregelung.

Hintergrund:
Die heutige Grundsteuer zieht für die Bemessung die nach dem Bewertungsgesetz (BewG) zu ermittelnden Einheitswerte für die Grundstücke heran. Diese Werte sind aber alt. Zu alt, findet auch das Bundesverfassungsgericht. Sie basieren noch auf den Einheitswerten aus dem Jahre 1964 für Westdeutschland aus dem Jahre 1935 für Ostdeutschland und führen so zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Immobilienbesitzer und sind daher nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu vereinbaren.

Das Steueraufkommen aus der Grundsteuer beträgt rd. 13 Milliarden Euro p.a. und steht den Gemeinden zu.

So geht es weiter
Der Steuergesetzgeber ist aufgefordert worden, die Grundlagen für die Grundsteuer bis zum Ende des Jahres 2019 neu zu regeln.

Für die Dauer von 5 Jahren ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Nach Verabschiedung eines neuen Gesetzes soll eine Übergangsfrist bis Ende 2024 gelten.
Unabhängig von der künftigen Gesetzregelung soll das Steueraufkommen dabei weitestgehend gleich bleiben.

Für die Neuregelung kommen verschiedene Modelle in Betracht.

  • Wenig aussichtsreich erscheint jedoch das sogenannte „Kostenwertmodell“, welches eine Neubewertung von mehr als 30 Millionen Grundstücken erforderlich machen würde. Eine aufwändige Sache, deren Kosten in keinem günstigen Verhältnis stünden.
  • Aussichtsreicher hingegen kann das „Südländermodell“ sein. Bemessungsgröße könnte danach die Grundstücksgröße und die Nutzfläche der Immobilie sein.
  • Auch ein „Hamburger Modell“ ist im Gespräch, nach dem die künftige Bewertung nur noch der Grundstücksgröße bemessen würde und etwaige Bebauungen unberücksichtigt liesse.

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