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Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Freimaurerloge die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt. Dabei entschied es, dass die Steuerbefreiung zu versagen ist, wenn eine Körperschaft nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verfolgt (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.6.2015 – 6 K 2138/14 K; Revision zugelassen).

Das Gericht führte zu seiner Entscheidung aus:

  • Die Klägerin ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit, da sie die Allgemeinheit in Form der Förderung der Religion nicht i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO fördert, da nur Männer Mitglieder sein können.
  • Der von der Klägerin bewirkte Zweck, ihre Mitglieder stufenweise fortschreitend zu edler, reiner Menschlichkeit etc. zu erziehen und für ihre Stellung in der Welt tüchtig und geschickt zu machen, kann auch Frauen zugutekommen.
  • Mit ihrem Ausschluss von Frauen gibt die Loge jedoch zu erkennen, dass sie zumindest nicht diesen Teil der Allgemeinheit fördern will. Dass Frauen an den öffentlichen Vortragsabenden mit anschließender Diskussion usw.  teilnehmen dürfen, ändert daran nichts.

 


 

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