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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 7. Mai 2013 entschieden, dass die bisherige Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern gegen das Grundgesetz verstößt. Das sogenannte Ehegattensplitting ist in der Folge rückwirkend zum 01. August 2001 in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Einkommensteuergesetz
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Zur Anwendung der Gesetzesänderung:
§ 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2397) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) als gesetzliche Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sehen vor, dass

  • eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit der Lohnsteuerklassenkombinationen III/V, IV/IV haben und auch vom lohnsteuerlichen Faktorverfahren profitieren können,
  • eingetragene Lebenspartner ab dem Jahr 2013 zwischen den Veranlagungsformen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen können.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs und die Lohnsteuerklassenwahl gelten somit die gleichen Grundsätze wie bei Ehegatten.

Rückblick:
Partner gleichgeschlechtlicher Beziehungen konnten ab 2001 ihr Zusammenleben durch die eingetragene Lebenspartnerschaft unterlegen. Hierdurch sollte die weitgehende Gleichstellung von eingetragenen homosexuellen Paaren und Ehepaaren erreicht werden.

§ 1 Abs. 1 S. 1 LPartG definiert den Begriff „Lebenspartner und Lebenspartnerinnen”. Dies sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenseitig und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

 


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