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Die Monate März, Juni, September und Dezember sind die Fälligkeitstermine für die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen.

Die Vorauszahlungen basieren auf Schätzungen seitens des Finanzamtes, welche sich regelmäßig im Rahmen der jeweils letzten Steuerveranlagung am Einkommen der Vergangenheit orientieren. Das Finanzamt tut das insbesondere in den Fällen, in denen die zu versteuernden Einkünfte nicht bereits im Wege eines Steuerabzugs in Lohnsteuerfällen oder im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs direkt an der Einkommensquelle abgezogen werden. Im Zuge der späteren Steuerveranlagung werden geleistete Steuervorauszahlungen wieder auf die dann festzusetzende Steuer angerechnet, sobald ein Steuerbescheid aufgrund der eingereichten Steuererklärungen erlassen wird.

Diese Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie den Annexsteuern und der Gewerbesteuer bemessen sich dann grundsätzlich nach der Steuer, die sich nach einer Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bei der letzten Steuerveranlagung ergeben haben. Das Finanzamt verfügt zu diesem Zeitpunkt nicht ohne Weiteres über Zahlenmaterial des laufenden Jahres, sodass aktuelle Vorauszahlungen auch zu hoch sein können.

Beispiel:
Das Finanzamt erlässt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013. Gleichzeitig verbindet es mit diesem Steuerbescheid die Festsetzung von Steuervorauszahlungen für das Jahr 2014 in Form eines Vorauszahlungsbescheides. Es geht dabei davon aus, dass sich ein identisches Einkommen im Jahr 2014 ergeben wird, sich also nichts Wesentliches verändert hat und auch im Folgejahr ein vergleichbares Einkommen erzielt werden wird.

Das Finanzamt kann Steuervorauszahlungen noch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums festsetzen und anpassen. In solchen Fällen spricht man von nachträglichen Steuervorauszahlungen. Hierbei wird die letzte Vorauszahlung (IV.) für den Veranlagungszeitraum angepasst.

Erkennen der Mandant oder sein steuerlicher Berater beispielsweise , dass die bisherigen Steuervorauszahlungen zu hoch bemessen waren, weil sich an den steuerlichen Verhältnissen, z.B. an der Höhe des voraussichtlichen Einkommens oder dem Familienstatus, zwischenzeitlich Veränderungen ergeben haben oder absehbar noch ergeben werden, kann auf Antrag eine Änderung der Vorauszahlungsfestsetzung erfolgen.

Auch die rückwirkende Herabsetzung von bereits geleisteten Steuervorauszahlungen ist möglich, wenn beispielsweise am Jahresende der Gewinn aus dem Unternehmen feststeht und deutlich niedriger ausgefallen ist als der Gewinn des Jahres, auf dessen Grundlage das Finanzamt die Festsetzung der bisherigen Vorauszahlungen vorgenommen hat. Hier wird das Finanzamt regelmäßig überzahlte Steuervorauszahlungen – noch vor einer Steuererklärung und dem Veranlagungsverfahren – zurückerstatten müssen.

Der Ablauf des Jahres braucht jedoch nicht unbedingt abgewartet werden. Ergeben sich z.B. unterjährig bereits Umsatzrückgänge und ist aus Sicht des Mandanten begründet damit zu rechnen, dass sich insgesamt ein niedrigeres Betriebsergebnis ergeben wird, dann können bereits zu den Fälligkeiten , z.B. ab dem 10. September entsprechende Herabsetzungen beantragt werden. Das spart dem Mandanten bares Geld, das dann nicht ein weiteres Jahr unverzinst in der Kasse des Finanzamtes warten muss.

Steuervorauszahlungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer und zu den Annexsteuern sind nicht für alle Zeiten unabänderbar. Sie können im Rahmen einer abzustellenden Prognose des Mandanten und seines Beraters entsprechend neu berechnet und im Antragsverfahren nach oben und nach unten angepasst werden. Bis zum Ablauf des 15. Monats auch noch für ein abgelaufenes Jahr. Aktuelles Zahlenmaterial aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen und dem betrieblichen Rechnungswesen dienen hierbei als Berechnungsgrundlage.

Ergänzung:
Vorauszahlungen zur Einkommensteuer werden von Gesetzes wegen nur festgesetzt, wenn

  • die Vorauszahlungen im Kalenderjahr mindestens EUR 400
  • und mindestens EUR 100 für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Quelle: § 37 EStG


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