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Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt und darf der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug auch für Privatfahrten nutzen, so wird der Wert dieses Sachbezugs nach der sogenannten 1%-Regelung ermittelt. Alternativ kann der Privatanteil vom Arbeitnehmer auch durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Trägt der Arbeitnehmer z.B. die Treibstoffkosten selbst, so stellen diese Aufwendungen bei ihm vollumfänglich abziehbare Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.12.2014 – 12 K 1073/14 diese grundsätzlich positive Entscheidung getroffen. Im Urteilsfall machte der Arbeitnehmer die von ihm selbst getragenen Benzinkosten von rund EUR 5.500 als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Das Gericht führte hierzu das Folgende aus:

  • Obwohl die Bewertung der Privatnutzung nach der sog. 1%-Methode erfolgte, sind die vom Kläger getragenen Benzinkosten als Werbungskosten abziehbar.
  • Die Benzinkosten entfielen sowohl auf die beruflich veranlassten Fahrten als auch auf die Privatfahrten und dienten damit jeweils der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften, nämlich der Erzielung des Barlohns und der Erzielung eines Sachbezugs in Form der steuerpflichtigen Kfz-Nutzung des Dienstfahrzeugs.
  • Dass der Wert der Privatnutzung nach der 1%-Methode ermittelt worden ist, ändert am Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nichts.

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