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Der Bundesfinanzhof (BFH) nimmt in einem neuen Urteil (9.12.2014 – IV R 29/14) zu der Frage „Buchwertfortführung und Sonderbetriebsvermögen“ Stellung, ob der Mitunternehmer einer Personengesellschaft seinen (verbleibenden) Mitunternehmeranteil nach § 6 Abs.3 EStG übertragen kann, obwohl er zuvor ein Grundstück seines Sonderbetriebsvermögens veräußert hat.

Der BFH stellt fest, dass die vorausgehende Veräußerung der Buchwertfortführung nicht entgegensteht und führt zu seiner Entscheidung aus:

  • Das veräußerte Grundstück stand im Zeitpunkt der Übertragung seines Gesellschaftsanteils nicht mehr im Eigentum des Gesellschafters. Es gehörte deshalb nicht mehr zu seinem Mitunternehmeranteil.
  • Die Grundstücksveräußerung ist nicht im Wege der zusammenfassenden Betrachtung als Teil des Übertragungsvorgangs anzusehen.
  • Unbeachtlich ist, ob die Veräußerung des Grundstücks und die Anteilsübertragung auf einem einheitlichen Plan des Mitunternehmers beruhten. Die vorherige Grundstücksveräußerung steht einer Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG (Buchwertfortführung) nicht entgegen.
  • Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH müssen die Voraussetzungen für eine zu Buchwerten anzusetzende Übertragung des Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt der Übertragung vorliegen. Deshalb sind solche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens kein Bestandteil des Mitunternehmeranteils mehr, wenn diese zuvor entnommen oder veräußert worden sind.
  • Im entschiedenen Fall war die Übertragung daher gemäss § 6 Abs.3 EStG zu Buchwerten ohne die Aufdeckung von stillen Reserven vorzunehmen.

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