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Die jüngere finanzgerichtlichen Rechtsprechungen und nun auch die Auffassung der Finanzverwaltung zu den Fragen rund um die Einbringungsvorgänge von Betrieben, Teilbetrieben oder MItunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft nach dem Umwandlungssteuergesetz bringt Klarheit zur Gewinnermittlung auf den jeweiligen Übertragungsstichtag beim Einbringenden.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat sich im Schreiben vom 03.03.2017 – S 1978d – 10 – St 243 dahingehend geäußert.

  • Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, für den der Gewinn bislang mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, nach den Regelungen des UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht, die ihren Gewinn ebenfalls mittels EInnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist – entsprechend er BFH-Rechtsprechung zum entgegengesetzten Fall der Realteilung einer Mitunternehmerschaft –  der Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht mehr erforderlich.
  • Voraussetzung ist, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgt und die aufnehmende Personengesellschaft ebenfalls ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
  • Die gegenteilige Auffassung in Randnr. 24.03 UmwStE ist insoweit überholt.

Nach der Änderung der Rechtsauffassung besteht eine Bilanzierungspflicht nur noch, wenn bei der Einbringung ein Zwischenwert oder der gemeine Wert angesetzt wird, ode die aufnehmende Personengesellschaft ihren Gewinn bereits durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

 


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