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Ertragsteuerliche Besonderheiten bei der Vermietung eines Hausbootes

FG Münster Urteil v. 12.12.2023 - 6 K 2489/22 E

Januar 2024

Vor dem Finanzgericht war strittig, ob eine entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts im vorliegenden Fall zu Einkünften nach § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) führt.

Sachverhalt:

Der Klägerin wurde 2008 ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück eingeräumt, das ihrem Ehemann gehörte. Das Grundstück gehörte einer Erbengemeinschaft, bestehend aus den Kindern der Klägerin. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und legte das Nießbrauchrecht 2012 in ihr Sonderbetriebsvermögen bei der Firma A & Co. KG ein, deren Komplementärin sie war. 2018 schied sie als Komplementärin aus und das Nießbrauchrecht wechselte zu einem Wert von 0,00 € in das Privatvermögen über. 2017 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück unter der Bedingung, dass der Kaufpreis erst bei Erlöschen des Nießbrauchrechts fällig würde. 2019 verzichtete die Klägerin gegen eine Entschädigung auf das Nießbrauchrecht.

Urteilsbegründung:

  • Abweichend von der Auffassung der Klägerin stellt das Nießbrauchrecht ein Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Nießbrauch ist die Belastung einer Sache bzw. eines Rechts in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen.
  • Nießbrauchrechte sind einlagefähig und damit auch entnahmefähig. Kann das immaterielle Anlagegut Gegenstand einer Einlage sein, so kann es grundsätzlich in gleicher Weise auch Gegenstand einer Entnahme sein.
  • Das Nießbrauchrecht wurde durch den entgeltlichen Verzicht im Jahr 2019 entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht veräußert.
  • Abzugrenzen von der Veräußerung sind sog. "veräußerungsähnliche Vorgänge". Veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich liegen vor, sofern ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird.
  • Der Verzicht auf das Wirtschaftsgut „Nießbrauchrecht” stellt keine Veräußerung, sondern einen veräußerungsähnlichen Vorgang dar. Es fehlt an dem für die Veräußerung erforderlichen Rechtsträgerwechsel. Das Nießbrauchrecht erlischt vielmehr durch Verzicht. Solche veräußerungsähnlichen Vorgänge werden von § 23 EStG nicht erfasst.

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