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Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütung

Zusammengeballte Einkünfte können der ermäßigten Einkommensbesteuerung unterfallen

Finanzgericht Münster, 3 K 1007/18 E

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Hintergrund

Einkünfte aus Lohn und Gehalt unterliegen der regulären Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der darauf anzuwendende Steuersatz hängt von den persönlichen Verhältnissen und der Höhe aller Einkünfte im Jahre des Zuflusses ab und beträgt regelmäßig zwischen 0% und 42% zzgl. Annex.

Das Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Sachverhalte eine ermäßigte Besteuerung vor, z.B. wenn es sich um eine Zusammenballung von Einkünften handelt, die gesammelt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Hierdurch kann der auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuerteil vergleichsweise hoch ausfallen, weshalb in diesen Fällen eine ermäßigte Besteuerung zum Zweck der Tarifglättung erfolgt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

In dem vor dem Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wurde aus Anlass der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die gesammelten Überstundenansprüche von rd. 330 Stunden des scheidenden Arbeitnehmers vergütet, d.h. abgerechnet und an ihn ausbezahlt. Die Überstunden wurden in insgesamt 3 Jahren geleistet (2013, 2014 und 2015).

Das Finanzamt beurteilte die Vergütung der Überstunden fiskalisch und sah die Anwendung der Begünstigungen als nicht einschlägig an.

Im Verfahren vor dem Finanzgericht erhielt der Arbeitnehmer jedoch Recht.

Urteilsbegründung

  • Nach … sind außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Als außerordentliche Einkünfte kommen … Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht.
  • Die Vergütung muss darüber hinaus als außerordentliche Einkünfte zu qualifizieren sein und dem Steuerpflichtigen „zusammengeballt“ zufließen.
  • Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger mit der Zahlung in Höhe von 6.000 EUR eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten. Der Kläger hat die Vergütung für die Überstunden nicht nur für das Vorjahr, sondern für die Jahre 2013 bis 2015 und damit für mehrere Jahre erhalten.
  • Vorliegend hat der Kläger die Vergütung mit seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses vereinbart. Insofern ist ein wirtschaftlich vernünftiger Grund gegeben, da die Überstunden andernfalls ersatzlos verfallen wären. Anhaltspunkte für eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen sind nicht ersichtlich.
  • Das Erfordernis einer „Zusammenballung“ ergibt sich aus dem Zweck …, Progressionsnachteile auszugleichen. Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind.
  • Die Tarifermäßigung setzt allerdings nicht voraus, dass es infolge der Zusammenballung im Vergleich mit der steuerlichen Belastung bei verteiltem Zufluss tatsächlich nachweisbar zu einer Verschärfung der Steuerprogression kommt.
  • Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da dem Kläger die gesamte Vergütung im Streitjahr zugeflossen ist.

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