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Wendet ein Unternehmer seinen Geschäftspartnern Geschenke zu, ist eine Vielzahl an steuerlichen Regelungen zu beachten.

So sind die Aufwendungen für Geschenke zunächst grundsätzlich keine abziehbare Betriebsausgaben. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht, wenn die Aufwendungen EUR 35 je Person und Kalenderjahr nicht überschreiten.

Auf Seiten des Beschenkten löst das Geschenk unter Umständen eine Besteuerung aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Geschenk beim Beschenkten im Rahmen einer steuerpflichtigen Einkunftsart vereinnahmt wird. Um dies zu vermeiden und dem Beschenkten neben dem Geschenk nicht auch noch lästige Steuerprobleme aufzubürden, kann der Schenker die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer pauschalisiert mit 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer übernehmen und an das Finanzamt abführen.

Die so ermittelte pauschale Einkommensteuer des § 37b EStG stellt allerdings selbst wiederum eine Schenkung dar, weil der Schenker hierbei für den Beschenkten auch dessen Einkommensteuer übernimmt, die ansonsten der Beschenkte zu entrichten gehabt hätte.

Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil vom IV R 13/14 fest dass die pauschale Einkommensteuer auf Geschenke dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegen kann.

Leitsatz:

  • Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass die Höchstgrenze für die Anschaffungskosten eines Geschenkes bei gleichzeitiger Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nicht mehr maximal EUR 35 betragen darf, sondern die maßgebliche Höchstgrenze entsprechend dem Umfang der übernommenen Pauschalsteuer herabgemindert wird.

Ohne Kirchensteuer beträgt die Höchstgrenze somit EUR 26,59. Etwas mehr und das ganze Geschenk unterfällt beim Schenker dem Betriebsausgabenabzugsverbot.

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