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Betreiber von kleinen und mittleren Unternehmen können seit dem Jahr 2007 für künftige Investitionen einen sogenannten „Investitionsabzugsbetrag“ in Abzug bringen. Hierdurch wird ein Anteil des andernfalls zu versteuernden Gewinns befristet nicht belastet und steht zur Finanzierung der Investitionen zur Verfügung. Erfolgt sodann innerhalb von 3 Jahren wie geplant die Investition im Betrieb, ist der zuvor Gewinn mindernd wirkende Investitionsabzugsbetrag wieder Gewinn erhöhend aufzulösen. Optional kann die Kompensation einer so wieder auflebenden Gewinnerhöhung durch einen Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes erfolgen.

Das Finanzgericht Hamburg hatte zu entscheiden, wie mit einem gebildeten Investitionsabzugsbetrag umzugehen ist, wenn eine Gewinn erhöhende Auflösung aufgrund einer Betriebsveräußerung nicht mehr stattfindet: Nach Auffassung des Finanzgerichts erhöht der aufzulösende Investitionsabzugsbetrag nicht den steuerbegünstigten Gewinn im Jahr der Betriebsveräußerung, sondern ist im Jahr seines Abzugs – rückwirkend – rückgängig zu machen (FG Hamburg v. 21.05.2015 – 2 K 14/15; Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsveräußerung).


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