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Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in einer Verlautbarung vom 5.5.2015 (Kurzinfo USt 3/2015) herausgestellt, dass die umsatzsteuerliche Steuerbefreiung auf solche Leistungen anzuwenden ist, die als PZR oder professionelle Zahnreinigungen erbracht werden, da diese als Heilbehandlung anzusehen sind.
  • Bei der PZR werden Zähne und Zahnzwischenräume gesäubert, von Belägen befreit, poliert und fluoridiert.
  • Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Umsätze aus der professionellen Zahnreinigung umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, weil sie zur zahnmedizinischen Prophylaxe gehören. PZR wirken Parodontitis entgegen.
  • Hiervon abzugrenzen sind nur Maßnahmen aus ästhetischen Gründen wie Bleaching oder Dentalkosmetik.
  • Wird die professionelle Zahnreinigung nicht von Ärzten, sondern von einem Angehörigen eines ähnlichen Heilberufs erbracht, ist für die Steuerbefreiung eine ärztliche Verordnung/Indikation erforderlich.

Im Regelfall wird beim ausführenden Zahnarzt keine Umsatzsteuer auf das Entgelt erhoben, das ihm für die erbrachte PZR bezahlt wird. Zahnärzte empfehlen, mindestens zwei mal jährlich eine professionelle Zahnreinigung vornehmen zu lassen.


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