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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit 10.1.2015seinem Urteil vom 11.11.2014 (VIII R 34/12) entschieden, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr dann nicht als wiederkehrende Betriebsausgabe angesetzt werden kann, wenn die Zahlung aufgrund einer Fristverschiebung erst an dem nächstfolgenden Werktag stattfindet.

Als Begründung führte der 8. Senat aus:

  • Als „kurze Zeit“ im Sinne des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.
  • Eine Verlängerung dieses 10-Tage-Zeitraumes kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs.3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht.

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