Zum Inhalt springen

Der Gesetzgeber hatte bereits mit Wirkung ab dem Jahre 2010 eine wichtige – und häufig nicht beachtete – Neuregelung zum Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen und Pflegeversicherungsbeiträgen eingeführt (Krankenversicherung der unterhaltsberechtigten Kinder). Diese Regelung ist nicht nur für Unternehmer von Bedeutung, sondern betrifft generell alle Steuerpflichtigen.

Nach der Gesetzesänderung werden beim Steuerpflichtigen auch solche Versicherungsbeiträge „wie eigene Beiträge“ behandelt, die beispielsweise von seinem Kind im Ausbildungsverhältnis entrichtet worden sind.

Voraussetzung:

  • Der Steuerpflichtige kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nach, z.B. durch Gewährung von Kost und Logis.
  • Für das Kind erhält der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld.
  • Es ist für den Abzug bei den Eltern nicht erforderlich, dass diese die Beiträge unmittelbar entrichtet oder ihrem Kind für dessen eigener Beitragspflicht als Versicherungsnehmer Barunterhalt gewährt haben.

Der Gesetzeswortlaut wird zwischenzeitlich von eindeutigen Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden sowie zahlreicher Fachliteratur flankiert.

Gleichwohl darf eine Doppelberücksichtigung der Beiträge des Kindes, also bei den Eltern und beim Kind selbst, nicht eintreten, weshalb ggf. durch das Finanzamt eine Veranlagung zur Einkommensteuer des Kindes vorgenommen wird.

Im Rahmen unserer Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Einkommensteuererklärungen prüfen wir diese attraktive Regelung für alle unsere Mandanten ab.

 


Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag? Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung