Zum Inhalt springen

Schuldzinsen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften verwendet wurden.

Die Frage, ob und in welchem Umfang Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden können, auch wenn die Ausgaben zunächst aus eigenen Mitteln bestritten werden und später ein Darlehen zur von nicht der Einkünfteerzielung dienenden Aufwendungen aufgenommen werden muss, ist in der Rechtsprechung geklärt.

Für den Abzug der Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist maßgeblich ist, ob die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sind.

Werden die Darlehensmittel zur Finanzierung von Aufwendungen für das privat genutzte Einfamilienhaus verwendet, sind die damit zusammenhängenden Schuldzinsen nicht abzugsfähig.

Die Feststellung, wofür die Darlehensmittel im Einzelfall tatsächlich verwendet worden sind, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

BFH, Beschluss vom 27. April 2015 – IX B 130/14


 

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung