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Der Bundesfinanzhof (BFH) ändert mit seinem Urteil vom 03.08.20126 seine bisherige Rechtsauffassung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung. In der früheren finanzgerichtlichen Rechtsprechung stellten Aufwendungen für die Erneuerung einer Küche und der Bestandteile regelmäßig sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar. Der Vermieter konnte bisher somit die Instandhaltungskosten direkt im Jahre des Abflusses von seinen Mieteinnahmen abziehen. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung handelte es sich insbesondere bei den Kosten für die Erneuerung eines Herdes bzw. der Spüle um unselbständige Bestandteile des Gebäudes, ergo waren diese Erhaltungsaufwand für das Gebäude.

Daran wird nun nicht mehr festgehalten. Die Rechtsprechungsänderung im Wesentlichen:

  • Danach stellen die Aufwendungen nicht mehr länger sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar. Bei der Konstruktion einschließlich der Geräte handelt es sich vielmehr ein einheitliches und selbständig abschreibbares Wirtschaftsgut, d.h. dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden über mehrere Jahre im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschrieben.
  • Die Nutzungsdauer für eine Einbauküche wird mit 10 Jahren angenommen.
  • Das Wirtschaftsgut „Küche“ umfasst danach neben der Schrank- und Flächenkonstruktion auch die Bestandteile Spüle, Herd sowie alle fest eingebauten elektrischen Geräte.

Urteilsvolltext


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