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Der Bundesfinanzhof hat mit einem Grundsatzurteil vom 20.10.2016 (V R 26/15) entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung für eine von dem Unternehmer erbrachte Leistung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückreicht. Der BFH übernimmt damit die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, „Senatex“) und entscheidet damit gegen die nachteilige Praxis der Finanzverwaltung. An seiner bisherigen Rechtsprechung hält das höchste Finanzgericht somit nicht mehr fest.

Gleichwohl: Nicht jede fehlerhafte Rechnung ist auch mit Rückwirkung berichtigungsfähig. Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass die Ursprungsrechnung jedenfalls bestimmte Mindestangaben enthalten muss. Die Berichtigung dieser Rechnung ist dann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich.

  • Angaben zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

 


 

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