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Nutzt ein Ehegatte bzw. ein Nutzender ein Gebäude, welches nicht in seinem Eigentum steht (Nichteigentümer-Ehegatte), für das er jedoch die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, für seine betrieblichen Zwecke, so kann er Zinszahlungen und Gebäudeabschreibungen gewinnmindernd in Abzug bringen.

  • Eine Berechtigung zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzungen setzt das Eigentum an einem Wirtschaftsgut nicht voraus.
  • Ausschlaggebend ist, ob er selbst Aufwendungen in seinem betrieblichen Interesse getragen hat.
  • Das sogenannte Nettoprinzip, welches allen Einkunftsarten zu eigen ist, findet auf diesem Wege Berücksichtigung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.2.2014 – 7 K 407/13 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt.

 

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