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Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt stellt in seinem Urteil vom 12.06.2013 – 2 K 1191/12 fest, dass die Voraussetzungen für den vorherigen Abzug eines Investitionsabzugsbetrages für ein Kraftfahrzeug im Jahre 2008 nicht als erfüllt anzusehen sind, wenn später, nach der tatsächlichen Anschaffung, im Jahre 2010 der private Nutzungsanteil nach der einkommensteuerlichen 1%-Regelung besteuert wird.

Voraussetzung für den Abzug des Investitionsabzugsbetrag ist, dass das begünstigte Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird.

Die 1%-Regelung hingegen typisiert nach der Lebenserfahrung eine private Mitbenutzung eine Geschäftswagens in Höhe von 20% bis 25%, weshalb nicht von einer ausschließlichen oder fast ausschließlichen Nutzung für betriebliche Zwecke ausgegangen werden kann.

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