Zum Inhalt springen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 16.01.2014 – 10 K 326/13 festgestellt, dass die auf Geschenke entfallende Pauschalsteuer beim Schenkenden nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Geschenke im Werte von mehr als EUR 35 pro Person und Jahr dürfen nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, mindern den Gewinn nicht und bleiben deshalb bei der Gewinnermittlung außer Betracht.

Macht der Unternehmer von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG Gebrauch, so stellt auch diese Pauschalsteuer einen Teil der Zuwendung an den Beschenkten dar und ist ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung