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Überlassung eines Pkw an die Ehefrau als Entlohnung für geringfügige Beschäftigung problematisch

Im Rahmen der beim Finanzgericht Münster eingelegten FInanzgerichtsklage (Urteil v. 20.11.2018 – 2 K 156/18 E) fiel die Entscheidung zu Ungunsten des Klägers aus.

Dieser hatte der im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau im Rahmen eines Minijob-Arbeitsverhältnisses (durch Gehaltsumwandlung) statt einer Barlohnvergütung die Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges zugestanden und diesen geldwerten Vorteil als Sachbezug nach der sogenannten 1%-Methode besteuert.

Der Arbeitsvertrag hielt vor dem Finanzgericht einem Fremdvergleich nicht stand und die Betriebsausgaben (Lohn, Nebenkosten) wurden bei der Gewinnermittlung nicht zum Abzug zugelassen.

Aus der Urteilsbegründung lassen sich die Gründe für die nachteilige Entscheidung entnehmen:

  • Es war keine geschuldete Arbeitszeit vereinbar, gleichzeitig sollten jedoch Überstunden durch einen Freizeitausgleich abgegolten werden.
  • Zwischen fremden Dritten wären jedenfalls Regelungen über Kern- oder Mindestarbeitszeiten vereinbart worden.
  • Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht fremdüblich, weil diese Entlohnungsform jedenfalls bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen „nicht weit verbreitet“ sein dürfte.
  • Auch fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse.
  • Schlußendlich fehlt es am Fremdvergleich, da die Einzahlungen in die Direktversicherung/Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.

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