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Vorsteuerabzug ohne Rechnung

Ein unverrückbarer Grundsatz des deutschen Umsatzsteuerrechts lautet, dass der Leistungsempfänger- sofern die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind – im Besitz eines Rechnungsbeleges sein muss, vgl. § 15 (1) Nr.1 UStG.

Demnach ist der Besitz dieses Abrechnungsbeleges unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung der darin ausgewiesenen Vorsteuer und eröffnet dem Leistungsempfänger erst in dem Voranmeldungszeitraum den Abzug, in dem ihm diese zugegangen ist.

Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem aktuellen Urteil (EuGH vom 21.11.18 – C-664/16) entschieden, dass „…die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde.“, und in der Folge unionsrechtswidrig ist und mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unvereinbar ist.

Anzumerken ist zu dem entschiedenen Fall, dass nicht das deutsche Umsatzsteuergesetz Gegenstand des Verfahren war, sondern rumänisches Recht. Entscheidend ist jedoch, und deshalb auch für das deutsche Umsatzsteuerrecht relevant, dass ein Rechnungsbeleg im Zweifel nicht mehr die alleinentscheidende Voraussetzung darstellt, wenn eine Rechnung des leistenden Unternehmers beispielsweise nicht (mehr) vorliegt bzw. nicht (mehr) beizubringen ist.

Der Besitz einer Rechnung ist keine notwendige Voraussetzung, denn unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und des dem Mehrwertsteuersystem innewohnenden Neutralitätsgrundsatzes muss es dem Steuerpflichtigen auch – ohne Rechnungsbeleg – möglich sein, einen Vorsteuerabzug durch andere objektive Nachweise zu belegen.
Ausweislich der Urteilsbegründung müssen für einen Vorsteuerabzug vielmehr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Leistungsempfänger ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
  2. Die von ihm bezogenen Eingangsleistungen dienen seinerseits steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen
  3. Die bezogenen Eingangsleistungen werden von einem Unternehmer an ihn erbracht

Im Streitfalle mit dem Betriebsprüfer stellt sich die Durchsetzung der Interessen nunmehr deutlich günstiger dar als zuvor, denn die vom deutschen Gesetzgeber normierte Auslegung an der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist unionsrechtswidrig und die Berufung auf das höherrangige Unionsrecht höchst aussichtsreich.

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