Abgeltungsteuer vs. progressiver Einkommensteuertarif
In einem aktuellen Urteil (28.07.2015 – VIII R 50/14) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Regelbesteuerung für bestimmte Ausschüttungen zu stellen ist.
Hintergrund:
Ist der Steuerpflichtige Gesellschafter einer GmbH und erhält er hieraus Gewinnausschüttungen, stellen diese Ausschüttungen regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Generell unterfallen diese Ausschüttungen der Abgeltungsteuer mit 25%. In bestimmten Fällen ist die Besteuerung solcher Ausschüttungen bzw. der Einkünfte hieraus mit dem persönlichen Steuersatz jedoch günstiger. Ob eine Option in Betracht kommt, richtet sich dabei auch nach den genauen Umständen dieser Beteiligung. In diesen Fällen können Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dem persönlichen progressiven Steuertarif im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens unterworfen werden. Der Steuerpflichtige hat hierfür einen entsprechenden Antrag spätestens zusammen mit der Steuererklärung zu stellen. Dieser gilt sodann auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume.
Der BFH führte im Urteil des Weiteren aus:
- Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG ist der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen.
- Eine entsprechende konkludente Antragstellung aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG scheidet bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen in der Regel aus.
- Gegen die Befristung des Antragsrechts bestehen nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
- Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründet grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
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