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Schenkung, Nießbrauch und das Selbstbestimmungsgesetz
"Wer bin ich und wenn ja, wie viel Schenkungsteuer kostet es?"
01.03.2025

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), kurz: "Selbstbestimmungsgesetz" soll seit seiner Einführung eine vereinfachte Änderung des Geschlechtseintrags ermöglichen. Während dieser Schritt in erster Linie aus persönlichen oder identitätsbezogenen Motiven erfolgt, ergeben sich daraus interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere im Bereich der Schenkungsteuer. Und selbst für den Fall, dass es steuerlich nicht trägt, ist es zumindest erheiternd.

Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten im Wege der Schenkung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt ist ein bewährtes Gestaltungsmittel zur Reduzierung einer möglichen Schenkungsteuer. Dabei überträgt der Schenker die Immobilie auf den Beschenkten, behält sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchrecht am übertragenen Vermögen vor. Da der steuerliche Wert der Schenkung durch den Kapitalwert des Nießbrauchs gemindert wird, kann sich hierdurch eine erhebliche Steuerersparnis ergeben.

Ein zentraler Faktor in der Berechnung des Nießbrauchwerts ist dabei die statistische Lebenserwartung der nießbrauchsberechtigten Person, die quasi die Laufzeit des Nießbrauchrechtes bestimmt. Diese richtet sich nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes und ist bei Frauen im Durchschnitt höher als bei Männern. Dies bedeutet, dass der Nießbrauch einer Frau steuerlich höher bewertet wird als der eines Mannes, was wiederum den steuerpflichtigen Wert der Schenkung reduziert.

Hebelwirkung: Geschlechtsänderung

Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine zwar ungewöhnliche, aber rechtlich mögliche steuerliche Gestaltungsüberlegung: Ein männlicher Schenker könnte seinen Geschlechtseintrag offiziell in „weiblich“ ändern lassen, um die Lebenserwartung nach Bewertungsrecht zu verlängern und somit den Wert des Nießbrauchs zu erhöhen. Dies hätte zur Folge, dass der steuerpflichtige Wert der Schenkung sinkt und damit möglicherweise sogar unter den Freibetrag fällt, sodass keine Schenkungsteuer anfällt.

Ein Jahr nach der Zuwendung könnte der ehemalige Schenker seinen Geschlechtseintrag erneut ändern und wieder als Mann geführt werden. Sofern er nun auf das Nießbrauchrecht verzichtet, wäre der steuerliche Wert dieser Schenkung erneut niedriger, da seine statistische Lebenserwartung als Mann nun wieder geringer ist. Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht ist eine zweite Zuwendung.

Steuerrechtliche Einordnung und Risiken

Während das Vorgehen auf den ersten Blick im Einklang mit geltendem Recht steht, stellt sich die Frage, ob eine solche Gestaltung als steuerlicher Missbrauch (§ 42 AO) gewertet werden könnte. Die Finanzverwaltung könnte argumentieren, dass der Geschlechtswechsel ausschließlich aus steuerlichen Gründen erfolgte und somit eine unangemessene Gestaltung darstellt. Andererseits basiert die Berechnung des Nießbrauchs auf den gesetzlichen Sterbetafeln, die ihrerseits nicht zwischen den Motiven für eine Geschlechtsänderung differenzieren.

Fazit

Die Nutzung des Selbstbestimmungsgesetzes zur Steueroptimierung ist ein bisher ungetesteter, aber durchaus denkbarer Ansatz. Ob diese Strategie auch Bestand haben könnte oder von der Finanzverwaltung als missbräuchlich eingestuft würde, bleibt abzuwarten. Steuerliche Gestaltung erfordert mitunter einen Perspektivwechsel.

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