Zum Inhalt springen

Grundsätzlich trifft den leistenden Unternehmer die Verpflichtung, Umsatzsteuer abzurechnen und abzuführen. Unter bestimmten Umständen verlagert sich diese Umsatzsteuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger. Dieses Verfahren ist unter den Begriffen „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ oder „Reverse-Charge“ bekannt.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 11.12.2013 – XI R 21/11 entschieden, dass diese Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger übergeht, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet, z.B. bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken.

Bereits der V. Senat hatte mit seinem Urteil vom 22.08.2013 – V R 37/10 ähnlich entschieden. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung folgt das neue Urteil dieser Entscheidung. 

Hinweis: Die Änderung der Rechtsprechung hat gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Leistungen an Bauträger. Sprechen Sie uns an, um die sich nun ergebenden Maßnahmen rechtssicher umzusetzen.

 

Schlagwörter:

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung