Einzahlungen der Wohnungseigentümer in die sogenannten Instandhaltungsrücklagen können grundsätzlich erst im Jahr der Verwendung durch die Wohnungseigentümergesellschaft als Werbungskosten beim Wohnungseigentümer abgezogen werden.
Das FG Rheinland-Pfalz hat nun mit Urteil vom 24.01.2013 – 6 K 1973/10 festgestellt, dass die vom Hausverwalter veruntreuten Instandhaltungsrücklagen im Jahr der Kenntnis von der Entreicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden können.