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Einzahlungen der Wohnungseigentümer in die sogenannten Instandhaltungsrücklagen können grundsätzlich erst im Jahr der Verwendung durch die Wohnungseigentümergesellschaft als Werbungskosten beim Wohnungseigentümer abgezogen werden.

Das FG Rheinland-Pfalz hat nun mit Urteil vom 24.01.2013 – 6 K 1973/10 festgestellt, dass die vom Hausverwalter veruntreuten Instandhaltungsrücklagen im Jahr der Kenntnis von der Entreicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden können.

 

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