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Ein Grundstückseigentümer hatte mitFoto Vertrag vom 24.10.1996 eine Eigentumswohnung zu Vermietungszwecken erworben. Noch vor Ablauf der geltenden Frist von 10 Jahren (Ablauf: 24.10.2006) veräußerte er die Immobilie wieder mit Vertrag vom 23.6.2006 . Nach Einspruchs- und Klageverfahren betrug der steuerpflichtige Gewinn aus der Grundstücksveräußerung noch EUR 13.953.

Hinweis: Die Zehnjahresfrist wäre bei Zuwarten etwa vier Monate später erfüllt und der erzielte Veräußerungsgewinn in vollem Umfang nicht steuerbar gewesen. Fristen und Termine spielen also eine wichtige Rolle und können im Steuerrecht ganz erhebliche Bedeutung in der Beurteilung gewinnen.

Schon im vorausgegangenen Finanzgerichtsverfahren erhielt der Grundstückseigentümer dahingehend Recht, dass sein Finanzamt den steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns unzutreffend ermittelt hatte. Dass ein steuerbares Veräußerungsgeschäft gegeben war, darüber bestand kein Streit, weil sich dies aus dem Gesetz ergab. Während das Finanzamt aber noch einen steuerbaren Gewinn von EUR 25.483 sehen wollte, verwarf das Finanzgericht (FG) dessen Berechnung und folgte dem Klagebegehren des Steuerpflichtigen. Danach betrug der steuerbare Gewinn nur noch EUR 13.953.

Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein. Das Revisionsgericht urteilte am 6.5.2014 (IX R 51/13) nicht zu der Einhaltung von Fristen, sondern zu der „richtigen Ermittlung“ des Gewinns aus dem Veräußerungsgeschäft.

  • Der BFH: Der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung zur Ermittlung (BMF-Schreiben BStBl. I 2011 S.14) ist nicht zu folgen .
  • Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre wegen des Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes insoweit verfassungswidrig und daher nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zu der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist (zweijährige) bereits abgelaufen war. Insoweit war eine konkrete verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird (Rückwirkung im Steuerrecht + Verlängerung Spekulationsfrist)
  • Daher ist eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns aus der Grundstücksveräußerung in einen Anteil für den bis zur Verkündung entstandenen nicht steuerbaren Wertzuwachs und in einen Anteil für den nach Verkündung dieses Gesetzes entstandenen steuerbaren Wertzuwachs vorzunehmen.
  • Eine im Rahmen der zu Vermietungszwecken genutzten Immobilie in Abzug gebrachte degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) des Gebäudes war dabei demjenigen der beiden Zeiträume zuzuordnen, in dem diese steuerlich berücksichtigt worden ist und damit dem Zeitraum der nicht steuerverstrickten Wertsteigerung. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens spielt es keine Rolle, ob die Wertsteigerungen aufgrund einer Erhöhung des Verkehrswerts oder aufgrund vorgenommener Absetzungen für Abnutzung entstanden sind.
  • Eine zeitanteilige Zuordnung von Abschreibungen wie sie vom Finanzamt entsprechend der Regelung in Tz. 11 des BMF-Schreibens (s.o.) vorgenommen worden ist, hat zur Folge, dass in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns „stille Reserven“ einbezogen werden, die bis zum 30.03.1999 nicht steuerbar hätten realisiert werden können.

Das Urteil ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 6.5.2014 IX R 39/13.


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